Schadensersatzansprüche nach Abmeldung von der VW-Musterklage geltend machen
Verjährung der Ansprüche beachten
Rund 470.000 geschädigte Verbraucher hatten sich im Dieselskandal der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen. Davon haben sich etwa 77.000 fristgerecht bis zum 30. September 2019 wieder abgemeldet, berichtet der „Tagesspiegel“ unter Berufung auf Zahlen des Bundesamts für Justiz.
Durch die Abmeldung von der Musterklage haben die Verbraucher wieder die Möglichkeit, ihre Ansprüche gegen VW auf eigene Faust durchzusetzen. Die Verjährung ihrer Schadensersatzansprüche ist nach der Abmeldung zunächst für weitere sechs Monate gehemmt. „Das bedeutet, dass die meisten Verbraucher, die sich von der Musterklage gegen VW abgemeldet haben, nicht von der Verjährungsfrist zum 31.12.2019 betroffen sind. Dennoch müssen sie natürlich handeln und ihre Ansprüche geltend machen, bevor sie doch noch verjähren“, sagt Rechtanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Aussichten Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen, stehen besser denn je. Nachdem zahlreiche Landgerichte quer durch die Republik zu Gunsten der geschädigten Verbraucher entschieden haben, haben sich inzwischen auch immer mehr Oberlandesgerichte dieser Rechtsauffassung angeschlossen und VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu Schadensersatz verurteilt.
Im VW-Musterverfahren möchte das OLG Braunschweig derzeit offenbar einen Vergleich erreichen. Ob sich die Parteien darauf einlassen, ist allerdings unklar. „Ob es zu einem Vergleich kommt und was für die geschädigten Verbraucher dabei herauskommt, bleibt abzuwarten. Es ist aber davon auszugehen, dass im Weg der Einzelklage mehr erreicht werden kann. Es geht letztlich nicht nur um den Schadensersatzanspruch, sondern auch um die Frage einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer oder den Zinsanspruch ab Kaufpreiszahlung“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.