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Wieder ist der Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic betroffen!

Das Landgericht Oldenburg hat die Daimler AG wieder einmal zu Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB verurteilt. Das Gericht ist den Argumenten des Klägers zu mehreren unzulässigen Abschalteinrichtungen gefolgt.

Wieder ist der Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic betroffen!

Und wieder die Daimler AG! Der deutsche Premiumhersteller kommt nicht zur Ruhe und wird mittlerweile gefühlt wöchentlich für seine Rolle im Dieselabgasskandal verurteilt. Jetzt hat das Landgericht Oldenburg (Urteil vom 07.09.2021, Az.: 1 O 586/21) die Daimler AG dazu verurteilt, an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 25.850,78 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 15. April 2021 zu zahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Zudem wurde die Daimler AG verurteilt, an den Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit 15. April 2021 zu zahlen.

Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz GLC 220 d 4Matic mit dem Dieselmotor OM651 und der Abgasnorm Euro 6. Der Kläger hatte das Fahrzeug am 26. Juli 2017 mit einem Kilometerstand von 28.000 Kilometern zu einem Kaufpreis von 42.370 Euro erworben. Das Fahrzeug ist von einem verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) betroffen, in dem nachträgliche Nebenbestimmten zur Typengenehmigung angeordnet wurden. Der Kläger hat das Software-Update aufspielen lassen.

„Der geschädigte Verbraucher hat vorgetragen, dass in seinem Fahrzeug ein Thermofenster, eine Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung, der AdBlue-Funktion und der Slipguard-Funktion als unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut worden seien. Das sind die bekannten Instrumente in Mercedes-Benz-Fahrzeugen zur Abgasmanipulation“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Durch die Kühlmittel-Sollwert-Temperatur-Regelung wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Im Gegensatz dazu kann das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb die Stickoxidemissionen gerade nicht einhalten. Die Slipguard-Funktion erkennt anhand der Geschwindigkeit und der Beschleunigung des Fahrzeugs, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und auf dem Prüfstand in einem Fahrmodus mit niedrigem Schadstoffausstoß schaltet, nennt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung beispielhaft zwei Funktionsweisen.

Die Daimler AG wollte sich mit dem lapidaren Hinweis, in dem Fahrzeug seien keine unzulässigen Abschalteinrichtungen verbaut, aus der Sache herausreden. Das hat nicht verfangen und ist zu seiner Verurteilung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB gekommen. „Die Daimler AG ist ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen. Im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast muss das Unternehmen detailliert die Funktionsweise des Abgasrückführungssystems und die damit einhergehende Veränderung der Ergebnisse bei den Abgasgrenzwerten erklären. Reines Bestreiten reicht nicht aus, wenn der Kläger seinen Vortrag substantiiert hat“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.