Widerrufsjoker Kfz-Leasing – Fernabsatz
Durch den Abgasskandal haben Dieselfahrzeuge erheblich an Wert verloren. Verbraucher können sich jedoch wehren. Neben der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen kann der Widerruf der Autofinanzierung eine interessante Möglichkeit sein.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 24.02.2021 unter dem Aktenzeichen VIII ZR 36/20 jedoch nunmehr Klarheit geschaffen und ausdrücklich festgestellt, dass nach dem Willen des Gesetzgebers Leasingverträge mit Kilometerabrechnung nicht unter die Vorschriften zum Verbraucherwiderruf fallen. Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof nach vorgenommener Auslegung der entsprechenden Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Verbraucher haben somit beim Autoleasing mit Kilometerabrechnung kein Widerrufsrecht. Das hat der Bundesgerichtshof im vorgenannten Musterfall entschieden. Ein solcher Leasingvertrag erfülle nicht die einschlägigen Voraussetzungen, sagte die Vorsitzende Richterin Karin Milger bei der Urteilsverkündung am 24.02.2021.
Möglich bleibt der Widerrufsjoker nur noch bei Leasingverträgen mit Kilometerabrechnung die im Wege des sogenannten Fernabsatzes zustande gekommen sind.
So hat das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 10 O 9743/18 bereits am 20.12.2018 das wegweisende Urteil zum Widerruf von Leasingverträgen gefällt. Ein Kunde der Sixt Leasing SE hatte seinen Leasingvertrag aus dem Jahr 2014 mit dem Argument widerrufen. Im vorgenannten Urteil ist ausdrücklich bestätigt worden, dass der Kläger als Leasingnehmer nicht zu einem Wertersatz für die gefahrenen Kilometer verpflichtet ist. Der Widerruf seines Leasingvertrags ist also für den Kläger ideal ausgegangen. Alle gezahlten Leasingraten werden somit zurückerstattet und da keine Nutzungsentschädigung fällig wird, ist der Leasingnehmer das Fahrzeug also für einige Jahre vollkommen kostenlos gefahren.
Mit einem verbraucherfreundlichen Grundsatzurteil hat auch das Oberlandesgericht München am 18.06.2020 entschieden, dass der Widerruf eines Sixt-Leasingvertrages mit einem sogenannten Kilometerleasing, der mit den Kommunikationsmitteln des Fernabsatzes geschlossen wurde, wirksam ist. Obwohl der Kläger das Fahrzeug bereits rund drei Jahre genutzt und etwa 40.000 km gefahren hatte, ist er zum Widerruf berechtigt, da die Widerrufsbelehrung des Fernabsatzvertrages unzulässig ist. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München erhält der Kläger alle gezahlten Raten und die volle Anzahlung zurückerstattet. Zeitgleich muss er sich weder Wertersatz für den Wertverlust des Wagens, noch Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Damit steht fest, dass ein per Fernabsatz geschlossener Auto-Leasingvertrag ungültig ist, wenn die Widerrufsbelehrung Fehler enthält.
Daher sollten die Prüfung und Berechnung der Ansprüche und die Klage gegen die Leasinggesellschaft in der Fallgruppe „Fernabsatz“ von einem erfahrenen Rechtsanwalt durchgeführt werden. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft zieht für Sie den Widerrufsjoker beim Kfz-Leasing und verhilft Ihnen als Verbraucher zu Ihrem Recht.
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