Dieselskandal - Schadensersatz bei VW Touran
LG Heilbronn Sa 8 O 343/19
Das Landgericht Heilbronn hat einem Kläger im VW-Abgasskandal mit Urteil vom 24. April 2020 Schadensersatz zugesprochen (Az.: Sa 8 O 343/19). Gegen Rückgabe eines VW Touran 2,0 TDI muss Volkswagen den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten. Das Urteil hat Hartung Rechtsanwälte erstritten.
Der Kläger hatte den VW Touran Comfortline 2,0 TDI im März 2013 als Neuwagen für knapp 32.000 Euro gekauft. In dem Fahrzeug ist der Dieselmotor des Typs EA 189 verbaut, der im Herbst 2015 durch den Abgasskandal bekannt wurde. Der Kläger machte aufgrund der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung Schadensersatzansprüche gegen VW geltend.
Das LG Heilbronn gab der Klage weitgehend statt. Durch die Abgasmanipulationen habe VW mit nicht unerheblichem technischen und finanziellen Aufwand die gesetzlichen Grenzwerte beim Emissionsausstoß umgangen. Behörden und Kunden wurden so über die vermeintliche Umweltfreundlichkeit der Motoren und ihrer Abgaswerte getäuscht.
Dabei sei dem Kläger schon mit dem Erwerb des Fahrzeugs ein Schaden entstanden. Denn ein Käufer dürfe davon ausgehen, dass ein Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und nicht der nachträglich Verlust der Zulassung droht.
Bei Kenntnis der Abgasmanipulationen hätte der Kläger das Fahrzeug nicht gekauft, so das Gericht.
VW müsse daher gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis erstatten. Für die rund 96.500 Kilometer, die der Kläger mit dem Touran gefahren ist, kann VW eine Nutzungsentschädigung in Höhe von knapp 12.400 Euro anrechnen. Der Kläger hat daher Anspruch auf einen Erstattungsbetrag in Höhe von 19.600 Euro plus Zinsen, so das LG Heilbronn.
Auch wenn die Klage erst im Dezember 2019 eingereicht wurde, seien die Schadensersatzansprüche nicht verjähr gewesen. Denn zuvor hatte sich der Kläger bereits 2018 der Musterfeststellungsklage gegen VW angeschlossen und sich im September 2019 wieder abgemeldet und seine Ansprüche individuell weiterverfolgt. Dies sei nicht rechtsmissbräuchlich und durch die Anmeldung zur Musterklage sei die Verjährung der Schadensersatzansprüche gehemmt gewesen, entschied das Gericht.
„Nicht alle Verbraucher, die sich am Musterverfahren gegen VW beteiligt haben, haben auch ein Vergleichsangebot erhalten oder haben es abgelehnt. Auch in diesen Fällen können noch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Verjährung ist bis Oktober 2020 gehemmt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.