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VW-Abgasskandal um den Schummeldiesel der ersten Generation des Typs EA189: Keine Sorgen vor der Verjährung machen

Der Bundesgerichtshof hat Schadenersatzansprüche eines geschädigten Verbrauchers im VW-Dieselskandal mit dem Verweis auf die Verjährung abgelehnt. Das ist ein Sonderfall, weil in diesem Verfahren die Kenntnis des Verkäufers von der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom Dieselskandal bereits im Jahr 2015 unstreitig gewesen ist. Schadenersatzansprüche rund um den EA189 sind damit ansonsten nicht grundsätzlich verjährt, und überhaupt könnten auch Ansprüche aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“ bestehen.

VW-Abgasskandal um den Schummeldiesel der ersten Generation des Typs EA189: Keine Sorgen vor der Verjährung machen

Der Dieselskandal war einmal mehr vor dem Bundesgerichtshof (BGH) streitgegenständlich. Zunächst erscheint das Urteil ungünstig für geschädigte Verbraucher: Die verantwortlichen Richter am Bundesgerichtshof haben entschieden, dass die Schadensersatzansprüche im Rahmen des VW-Dieselskandals bereits seit Anfang 2019 verjährt seien. Der Kläger hatte 2013 einen VW Touran mit dem bekannten Skandalmotor EA189 gekauft, bei dem eine Abschalteinrichtung entdeckt wurde. In den Jahren 2019 und 2020 könnten sich Verbraucher nicht mehr gegen den Dieselbetrug wehren. Mit der Kenntnis des Dieselskandals im Herbst 2015 habe die dreijährige Verjährungsfrist laut der BGH-Richter zu laufen begonnen, die am 31. Dezember 2018 endete.

„Verbraucher müssen sich dennoch nicht grämen oder davor sorgen, dass sie auf ihren Ansprüchen beim VW-Dieselgate betreffend den Schummeldiesel der ersten Generation des Typs EA189 sitzenbleiben. Zum einen betrifft das Urteil zur Verjährung eine vollkommene Sonderkonstellation, weil in diesem Verfahren die Kenntnis des Verkäufers von der Betroffenheit seines Fahrzeuges vom Dieselskandal bereits im Jahr 2015 unstreitig gewesen ist. Zum anderen bestehen Schadenersatzansprüche aus einem anderen Sachverhalt“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

Der Kläger habe aber auf jeden Fall Ansprüche aus § 852 BGB im Rahmen eines „Restschadensersatzanspruchs“: „Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist. Der von der Volkswagen AG erschlichene finanzielle Vorteil muss an die Geschädigten zurückgegeben werden, und die Verjährung tritt frühestens nach zehn Jahren ab Kauf ein“, betont Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung. Das bedeutet: Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25. Mai 2020 bereits deliktische Ansprüche zugesprochen hat, stehen die Schadensersatzansprüche den geschädigten Dieselkäufern aus § 852 BGB in jedem Fall zu.

Der Vorteil: Verbraucher können auch nach Eintritt der Verjährung gegen wirtschaftliche Bereicherung eines Konzerns zum Beispiel durch Betrug ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen. Dabei haben Verbraucher bis zu zehn Jahre nach Aufdeckung der Schädigung Zeit, sich rechtlich zu wehren – im VW-Abgasskandal wäre das bis mindestens 2025. Übrigens könnte die Verjährung im Februar 2021 von vorn beginnen. Dann befasst sich der BGH mit der Legalität des für den Motorentyp EA189 entwickelten Software-Updates, das VW betroffenen Fahrzeugen aufspielte. Dieses sollte die Fahrzeuge sauber machen. Doch es soll ebenfalls eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. Aufgrund desse bestehen daher neue Möglichkeiten für geschädigte Verbraucher.

Das Dieselgate 2.0 bezüglich des VW-Nachfolgemotors des Typs EA288 der Abgasnorm Euro 6 hingegen ist auf keinen Fall von der etwaigen Verjährungsproblematik des VW-Vorgängermotors des Typs EA189 betroffen und somit noch lange nicht beendet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gerichte den geschädigten Dieselkäufern in den nächsten Jahren zudem weitreichende Schadensersatzansprüche zusprechen werden. Die Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH hat eine spezielle Website zur neuen EA288-Thematik eingerichtet und listet dort alle Modelle von Audi, VW, Seat und Skoda auf, die sehr vom VW-EA288-Abgasskandal betroffen sind. Die Liste ist unter www.hartung-rechtsanwaelte.de/vw-dieselskandal-ea288 frei zugänglich.