BGH verhandelt Schadensersatzklage im Dieselskandal
Verhandlung für 5. Mai 2020 angesetzt
Zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es im Abgasskandal bisher noch nicht gekommen. Nun gibt es einen neuen Anlauf. Am 5. Mai 2020 soll die Schadensersatzklage eines vom Dieselskandal betroffenen VW-Kunden verhandelt werden (Az.: VI ZR 252/19). Ein Urteil könnte noch am selben Tag gesprochen werden.
Zudem kündigte der BGH an, dass noch mehr Bewegung in den Dieselskandal kommt und zeitnah weitere Verfahren terminiert werden sollen. Wichtig: Diese Verfahren sollen nicht nur VW, sondern auch andere Hersteller betreffen. „Der BGH könnte im kommenden Jahr für mehr Klarheit und Rechtssicherheit im Abgasskandal sorgen. Voraussetzung ist aber, dass die Verfahren nicht kurzfristig wieder abgesagt werden, weil sich die Parteien kurzfristig noch anders einigen“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Anfang 2019 sind schon zwei Verhandlungen zum VW-Abgasskandal geplatzt. Daher gibt es bisher nur einen Hinweisbeschluss in dem der BGH klarstellt, dass unzulässige Abschalteinrichtungen einen Sachmangel darstellen. In dem Fall, der am 5. Mai 2020 verhandelt werden soll, werden die Karlsruher Richter wohl wesentlich tiefer ins Detail gehen müssen.
Konkret verhandelt wird die Klage eines VW-Kunden, der 2014 einen VW Sharan als Gebrauchtwagen gekauft hatte. In dem Fahrzeug ist der vom Abgasskandal betroffene Dieselmotor des Typs EA 189 mit der Abgasnorm Euro 5 verbaut. Der Kläger machte aufgrund der Abgasmanipulationen Schadensersatzansprüche geltend und hatte in zweiter Instanz Erfolg.
Das OLG Koblenz entschied im Berufungsverfahren, dass VW den Kläger durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe und zum Schadensersatz verpflichtet sei. VW müsse den Sharan zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten.
Beide Parteien haben gegen das Urteil Revision eingelegt. „Nachdem inzwischen zahlreiche Oberlandesgerichte VW im Abgasskandal verurteilt haben und der BGH bereits erklärt hat, dass er unzulässige Abschalteinrichtungen für einen Sachmangel hält, ist davon auszugehen, dass es bei der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung bleiben wird und der BGH den Schadensersatzanspruch des geschädigten VW-Kunden bestätigen wird“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.
Das Urteil des BGH dürfte aber auch in Detailfragen wegweisend sein. Bisher beurteilen die Gerichte die Frage des Nutzungsersatzes für die gefahrenen Kilometer unterschiedlich. Gleiches gilt für den Anspruch der Kunden auf Zinsen ab Kaufpreiszahlung.
„Diese Fragen sind für Berufungsverfahren oder auch für Verbraucher, die sich von der Musterklage gegen VW abgemeldet und ihre Ansprüche individuell durchsetzen wollen, sehr interessant. Nach fast fünf Jahren könnte der BGH im Abgasskandal endlich für mehr Klarheit sorgen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Geschädigte Käufer eines VW, Audi, Seat oder Skoda mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, die bislang noch keine Ansprüche gegen VW geltend gemacht haben und dies noch nachholen möchten, sollten umgehend handeln: Zum 31.12.2019 droht in der Regel die Verjährung der Ansprüche.