Verbraucherfreundliches Urteil: Geld zurück bei illegalen Online-Sportwetten – Tipico erneut verurteilt!

Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Sportwettenanbieterin Tipico zur Rückzahlung der Einsätze verpflichtet ist. Da die abgeschlossenen Wettverträge in Deutschland aufgrund der fehlenden Lizenzierung als nichtig gelten, stand dem Kläger ein Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste zu.

Verbraucherfreundliches Urteil: Geld zurück bei illegalen Online-Sportwetten – Tipico erneut verurteilt!

In einem Urteil entschied das Landgericht Stuttgart, dass der maltesische Sportwettenanbieter Tipico Co. Limited einem deutschen Kläger mehr als 19.228 Euro zurückzahlen muss. Der Kläger hatte sowohl in einem örtlichen Wettbüro als auch online an Sportwetten teilgenommen, die ohne eine deutsche Lizenz angeboten wurden. Erst im Oktober 2020 erhielt Tipico eine entsprechende Lizenz. Das Gericht stellte fest, dass die Wettverträge aufgrund der fehlenden Lizenz in Deutschland als nichtig anzusehen sind und der Kläger somit einen Anspruch auf Rückerstattung seiner Verluste hat. Zusätzlich zu den 19.228 Euro sprach das Gericht dem Kläger Zinsen ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts zu und verurteilte die Beklagte, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.491,07 Euro freizustellen.

„Der Kläger gab an, seine Einsätze zunächst in einem Wettbüro in Stuttgart und später online getätigt zu haben, ohne zu wissen, dass diese Wetten illegal waren. Erst im Jahr 2022 erlangte er Kenntnis von der rechtlichen Situation. Er argumentierte, dass die Wettverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV 2012) gemäß § 134 BGB nichtig seien und ihm daher ein Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze zustehe. Die Beklagte widersprach, indem sie behauptete, zu Unrecht an der Erlangung einer deutschen Lizenz gehindert worden zu sein und dass ihr Online-Angebot im Einklang mit dem Unionsrecht gestanden habe. Zudem wurde die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, da die Ansprüche an einen Prozessfinanzierer abgetreten worden seien. Es wurde weiterhin geltend gemacht, dass die Einsätze im Wettbüro und nicht online getätigt worden seien, weshalb die Bestimmungen des GlüStV 2012 nicht anwendbar seien,“ erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei, die sich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert hat, konnte das für den Kläger positive Urteil vor dem Landgericht Stuttgart erwirken.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass dieser trotz der Abtretung der Ansprüche aktivlegitimiert sei, da ihm eine entsprechende Klageerlaubnis vorliege. Die Zuständigkeit des Gerichts wurde gemäß Art. 7 Nr. 2 der Brüssel-Ia-Verordnung bejaht, da die Ansprüche in engem Zusammenhang mit einem Verbrauchervertrag stehen, der in Deutschland erfüllt wurde. Das Gericht bestätigte, dass die Wettverträge gegen § 4 Abs. 4 des GlüStV 2012 verstießen, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ohne eine deutsche Erlaubnis verbietet. Diese Regelung stellt ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB dar, weshalb die Verträge als nichtig anzusehen sind. Auch die Argumentation der Beklagten, wonach das Verbot des GlüStV 2012 unionsrechtswidrig sei, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, wie dem Schutz der Spieler vor den Gefahren des Glücksspiels und der Schaffung eines legalen, kontrollierten Glücksspielangebots, um berechtigte und zulässige Ziele handele.

Das Gericht wies auch den Einwand der Beklagten zurück, dass eine Rückforderung gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger nicht wissentlich an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen habe. Die persönliche Anhörung des Klägers ergab, dass er im guten Glauben gehandelt habe und von der Rechtmäßigkeit des Angebots ausgegangen sei. “Die öffentliche Werbung für Sportwetten und die Präsenz prominenter Sportler hätten beim Kläger den Eindruck erweckt, es handele sich um ein legales Angebot. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht kannte, die für den Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist erforderlich sind. Eine Verjährung nach zehn Jahren sei ebenfalls nicht eingetreten, da die Einsätze des Klägers erst ab 2018 getätigt wurden,” erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.