Urteil gegen „bet365“: Verbraucherfreundliches Urteil gegen Online-Sportwetten-Plattform!

Vor dem Landgericht Lüneburg forderte der Kläger die Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze bei Hillside (Sports) ENC, dem Betreiber der Internet-Plattform "bet365". Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz in Malta.

Urteil gegen „bet365“: Verbraucherfreundliches Urteil gegen Online-Sportwetten-Plattform!

Ein Beispiel dafür, wie geschädigte Verbraucher vor Gericht ihre Verluste bei Online-Sportwetten zurückgewinnen können, zeigt sich im aktuellen Fall vor dem Landgericht Lüneburg. Die Beklagte, Hillside (Sports) ENC, Betreiberin der Internet-Plattform „bet365“ für Online-Sportwetten, wurde dazu verurteilt, dem Kläger, Torben Dehning, einen Betrag von 16.525,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt ebenfalls die Beklagte. Herr Dehning hatte zwischen dem 23. Februar 2018 und dem 15. November 2019 insgesamt 30.150 Euro auf der Plattform „bet365“ eingezahlt, während Auszahlungen in Höhe von 13.624,76 Euro erfolgten. Er spielte von seinem Wohnsitz in Munster aus und argumentierte, dass das Angebot der Beklagten illegal sei, da diese keine entsprechende Lizenz für Deutschland besaß.

Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de), der sich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert hat, kommentierte das Urteil des Landgerichts Lüneburg, bei dem er für den obsiegenden Kläger tätig war. „In dem Verfahren argumentierte die Beklagte, Hillside (Sports) ENC, Betreiberin der Internet-Plattform „bet365“ für Online-Sportwetten, dass sie erst ab dem 28. November 2018 für die Plattform verantwortlich sei. Weiterhin behauptete sie, dass ihr Angebot trotz fehlender deutscher Lizenz nicht illegal sei, da die Sportwetten von deutschen Behörden geduldet würden und sie erst 2020 eine Konzession erhalten habe. Die Beklagte führte außerdem an, dass die Ansprüche des Klägers verjährt seien und ein Rückzahlungsanspruch gemäß § 817 BGB ausgeschlossen sei, da der Kläger sich angeblich sittenwidrig verhalten habe.“

Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und überwiegend begründet sei. Es erkannte die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Lüneburg an, da es sich um eine Verbrauchersache gemäß Art. 18 Abs. 1 EuGVVO handelte. Der Kläger wurde als Verbraucher eingestuft, da die Wetten keinen Bezug zu seiner beruflichen Tätigkeit hatten. Der Rückzahlungsanspruch des Klägers wurde auf § 812 BGB gestützt, in Verbindung mit § 134 BGB und § 4 GlüStV 2012. Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte passiv legitimiert sei, da sie die vertraglichen Beziehungen von ihrer Vorgängergesellschaft übernommen habe. Die Verträge zwischen der Beklagten und dem Kläger wurden aufgrund des Verstoßes gegen das Internetverbot nach § 4 GlüStV 2012 als nichtig erklärt. Die maltesische Lizenz der Beklagten wurde als nicht ausreichend angesehen, da es keine Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der Lizenzen innerhalb der EU gibt.

Der Einwand der Beklagten nach § 817 BGB wurde abgewiesen, da dem Kläger kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Sitten oder Gesetze nachgewiesen werden konnte. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger aufgrund der langjährigen Werbung und Präsenz der Beklagten auf dem Markt davon ausgegangen war, dass die Sportwetten legal seien. Auch der Hinweis auf § 285 StGB griff nicht, da der Kläger nicht bewusst an einem illegalen Glücksspiel teilgenommen hatte. Das bedeutet laut Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung: „Weder der Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten gemäß § 817 BGB noch das Verbot der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel nach § 285 StGB schließen den Schadenersatz aus. Zudem sind die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, da er erst im Jahr 2022 von der Illegalität des Angebots Kenntnis erlangt hat. Die Verjährung begann somit erst mit dem Schluss des Jahres 2022, weshalb die Klage rechtzeitig erhoben wurde.“