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Gutachten zu unzulässiger Abschalteinrichtung bei Mercedes

BGH-Beschluss zeigt Wirkung - VIII ZR 57/19

Gutachten zu unzulässiger Abschalteinrichtung bei Mercedes

Die Chancen für Mercedes-Käufer im Abgasskandal Schadensersatzansprüche gegen Daimler durchzusetzen, steigen weiter. Das OLG Frankfurt a.M. hat mit Beschluss vom 6. April 2020 die Anordnung eines Sachverständigengutachten angeordnet (Az. 12 U 233/19). Der Gutachter soll klären, ob Daimler in dem Mercedes eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut hat.

„Es ist eine erfreuliche Entwicklung festzustellen. Die Gerichte schwenken um und steigen auch bei Mercedes-Fällen im Abgasskandal in die Beweisaufnahme ein und weisen das Vorbringen der Klägerseite nicht einfach als Vortrag ins Blaue hinein ab. Der entsprechende BGH-Beschluss vom Januar zeigt ganz offensichtlich Wirkung“, sagt Rechtsanwalt  Dr. Gerrit W. Hartung.

Der Bundesgerichtshof hatte mit Beschluss vom 28.01.2020 entschieden, dass Schadensersatzansprüche nicht einfach abgewiesen werden können, wenn der Kläger greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptung zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorbringt. Dann dürfe ein Gericht seine Behauptungen nicht einfach als Vortrag ins Blaue hinein abtun (Az.: VIII ZR 57/19).

In dem Fall war der Mercedes des Klägers nicht von einem Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung betroffen. Allerdings hatte es für vergleichbare Modelle mit demselben Motor des Typs OM 651 Rückrufe gegeben. Zudem verwies der Kläger auf staatsanwaltliche Ermittlungen im Zusammenhang mit Abschalteinrichtungen und bot die Einholung eines Sachverständigengutachten an. Das dürfe nicht abgelehnt werden, so der BGH. Der Kläger habe ausreichende Anhaltspunkte für seinen Verdacht geliefert, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Detaillierte Kenntnisse wie die mögliche Abschalteinrichtung im Einzelnen funktioniert, könnten vom Kläger nicht verlangt werden, entschieden die Karlsruher Richter.

 

Hartung Rechtsanwälte hatten den Kläger in den ersten Instanzen vertreten. „Es zeigt sich, dass es sich lohnt, beharrlich zu bleiben. Durch den BGH-Beschluss schwenken die Gerichte nun um“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

So auch das OLG Frankfurt a.M. Dieses hatte zunächst die Ansicht vertreten, dass die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Darmstadt unbegründet sein dürfte. An dieser Auffassung hält der Senat nun nicht mehr fest. Stattdessen müsse wohl, wie vom Kläger beantragt, ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Der Gutachter müsse klären, ob das Fahrzeug des Klägers mangelhaft ist, weil eine unzulässige Abschalteinrichtung bzw. eine manipulative Softwareprogrammierung der Motor- oder Getriebesteuerung vorliegt.

Die EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston hatte erst Ende April erklärt, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Ausnahmen seien nur in engen Grenzen zulässig, um den Motor vor dem Eintreten von unmittelbaren und plötzlichen Schäden zu schützen. Schutz vor Verschleiß oder Verschmutzung des Motors zählten aber nicht zu diesen Ausnahmen. Demnach wären auch sog. Thermofenster bei der Abgasreinigung, wie Daimler sie bei vielen Dieselmodellen verwendet, unzulässig.

„Daher ist davon auszugehen, dass auch ein Gutachter in dem Fall vor dem OLG Frankfurt zu dem Ergebnis kommen würde, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt. Dementsprechend bestünden auch Schadensersatzansprüche“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.