Unerlaubtes Glücksspiel: Rückzahlung von mehr als 43.000 Euro durch das Online-Casino!

Die maltesische Glücksspielanbieterin Red Rhino Limited ist aufgrund eines Verstoßes gegen die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags dazu verpflichtet worden, sämtliche Verluste eines Spielers zu kompensieren, sprich, das vollständig verlorene Geld rückzuerstatten.

Unerlaubtes Glücksspiel: Rückzahlung von mehr als 43.000 Euro durch das Online-Casino!

Vor dem Landgericht Regensburg wurde ein weiteres verbraucherfreundliches Urteil im Rahmen des Online-Casino-Skandals gefällt (Az.: 42 O 1577/22). Die maltesische Online-Glücksspielanbieterin Red Rhino Limited wurde dazu verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 43.205 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. September 2022 zu überweisen. Darüber hinaus ist sie dazu angehalten, die Klagepartei von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.162,23 Euro zu entlasten und sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.

„Die Kontroverse bezieht sich auf Rückforderungsansprüche aus Online-Glücksspielaktivitäten, die im Zeitraum vom 2. Dezember 2021 bis zum 1. August 2022 stattfanden. Die Beklagte betreibt eine Website, auf der verschiedene Glücksspiele angeboten werden. Obwohl diese Website auch in deutscher Sprache verfügbar ist, besaß die Betreiberin im genannten Zeitraum keine Lizenz für das Online-Glücksspielangebot gemäß § 4 des Glücksspielstaatsvertrags“, erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der das Urteil im Namen des Verbrauchers gegen Red Rhino Limited erwirkt hat.

Die Beklagte argumentiert indes, dass der Kläger bei seiner Registrierung auf ihrer Plattform den geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugestimmt habe. Diese AGB enthalten eine Klausel, in der die Nutzer darüber informiert werden, dass sie die rechtliche Zulässigkeit der Teilnahme an Online-Glücksspielen an ihrem jeweiligen Wohnort eigenständig überprüfen müssen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein Anspruch des Klägers bestehe, da er zumindest aufgrund der verstärkten Medienberichterstattung Kenntnis von der Unzulässigkeit gehabt haben müsse.

„Diese Argumentation wurde vom Gericht nicht akzeptiert. Zum einen hat das Landgericht Regensburg seine Zuständigkeit für den fraglichen Sachverhalt erklärt und deutsches Recht für anwendbar erklärt. Der Hauptgrund für die Verurteilung ist jedoch, dass die Einsätze des Klägers bei der Beklagten ohne rechtliche Grundlage erfolgten. Der Vertrag mit der Beklagten über die Teilnahme an Online-Glücksspielen stellt keine gültige Vereinbarung dar, da er gegen die einschlägigen Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags verstößt, wonach das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten ist, sofern keine Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, und daher gemäß § 134 BGB nichtig ist“, erklärt Dr. Gerrit W. Hartung. Das Bürgerliche Gesetzbuch formuliert unter § 134 „Gesetzliches Verbot“: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Ebenso findet gemäß dem Landgericht Regensburg der § 817 BGB „Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten“ in der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung Anwendung. Dieser Paragraph besagt: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.“

Zusammenfassend erläutert Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit Hartung: „Wir sehen also erneut, dass Gerichte in Fällen von illegalem Glücksspiel verbraucherfreundliche Urteile fällen. Die rechtlichen Gründe sprechen eindeutig für die geschädigten Spieler!“