Rechtsanwalt Betriebsratswahl
Betriebsratswahlen? Die Gründung eines Betriebsrates? Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht unterstützen! So kann ich einen reibungslosen und rechtssicheren Ablauf gewährleisten, Anfechtungsrisiken minimieren und den Betriebsfrieden wahren!
Juristische Begleitung bei der Gründung und Auswahl des Betriebsrats
In modernen Arbeitsverhältnissen haben Betriebsräte eine lange Tradition. Sie übernehmen die wichtige Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer innerhalb eines Betriebs zu vertreten und deren Rechte zu wahren. Diese Vertreter werden demokratisch von der Belegschaft gewählt.
Durch Betriebsvereinbarungen setze ich mich aktiv für die Interessen der Belegschaft ein und kann diese Vereinbarungen notfalls vor Gericht durchsetzen. Dabei genieße ich als Betriebsratsmitglied besonderen Kündigungsschutz für meine Tätigkeit im Betriebsrat.
Aus diesem Grund ist es von großer Bedeutung, dass die Gründung eines Betriebsrats fehlerfrei erfolgt. Denn nicht in jedem Betrieb ist die Bildung eines Betriebsrats möglich, und nicht jeder Mitarbeiter kann zum Betriebsratsmitglied gewählt werden.
Ich unterstütze Sie gerne bei bevorstehenden Betriebsratswahlen, außerplanmäßigen Neuwahlen und Erstwahlen in Ihrem Betrieb. Durch frühzeitige Beratung und Begleitung minimiere ich das Risiko von kostspieligen Anfechtungen und teuren Neuwahlen, um den Betriebsfrieden zu sichern.
Voraussetzung für die Gründung eines Betriebsrats
In jedem Unternehmen besteht nicht die Möglichkeit, einen Betriebsrat zu bilden. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) definiert klare personelle Anforderungen.
- Für die Gründung eines Betriebsrats muss der Betrieb mindestens fünf ständige und wahlberechtigte Mitarbeiter beschäftigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und von denen mindestens drei wählbar sind (Details zur Wahlberechtigung und Wählbarkeit finden Sie weiter unten).
- Diese Kriterien gelten ebenfalls für die Fusion zweier Betriebe zu einem gemeinsamen Unternehmenszweck, wie es in einem Konzern der Fall sein kann.
- Der Arbeitgeber darf ihre Bemühungen nicht behindern.
- Wenn der Arbeitgeber versucht, die Betriebsratswahl zu beeinflussen oder zu verhindern, kann er strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
- Als ständige Mitarbeiter eines Betriebs gelten alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer und Angestellten, ausgenommen leitende Angestellte, die für den Arbeitgeber tätig sind.
- Der Arbeitsort ist unerheblich, solange es sich um fest in die Betriebsstruktur integrierte Mitarbeiter handelt.
- Die Art des Arbeitsvertrags, ob befristet oder unbefristet, ist irrelevant, solange die erforderliche Arbeit dauerhaft vorhanden ist (Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin, Beschluss vom 6. Dezember 1989, Az.: 2 TaBV 6/89).
Planung einer Wahl zum Betriebsrat
Um einen Betriebsrat zu gründen, ist die ordnungsgemäße Durchführung einer Betriebsratswahl erforderlich.
- Hierfür wird ein Wahlvorstand benötigt, der aus drei wahlberechtigten Personen besteht, von denen eine durch Abstimmung zum Vorsitzenden ernannt wird.
- Je nach Bedarf kann ich die Anzahl der Mitglieder im Wahlvorstand erhöhen, jedoch sollte sie stets ungerade sein, um eindeutige Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen zu gewährleisten.
- Falls bereits ein Betriebsrat existiert, wird dieser den Wahlvorstand wählen, um sicherzustellen, dass er als unabhängiges und neutrales Gremium den ordnungsgemäßen Ablauf der Betriebsratswahlen überwacht.
- In Fällen, in denen noch kein Betriebsrat vorhanden ist, wähle ich den Wahlvorstand von der Betriebsversammlung aus.
- Dazu müssen mindestens drei wahlberechtigte Mitarbeiter oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Einladung aussprechen (gemäß § 17 BetrVG). Diese Einladenden können auch Vorschläge für die Wahl des Wahlvorstands unterbreiten.
- Falls eine Betriebsversammlung Schwierigkeiten hat, sich auf einen Wahlvorstand zu einigen oder aus anderen Gründen Komplikationen auftreten, kann in seltenen Fällen auch ein Arbeitsgericht oder der Gesamtbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen.
- Der Wahlvorstand ist dafür verantwortlich, die Wahlen unverzüglich durchzuführen.
- Diese müssen geheim und direkt erfolgen (gemäß § 14 Abs. 1 BetrVG), und das Ergebnis muss im Betrieb bekannt gegeben werden.
- Die Stimmenauszählung erfolgt öffentlich, und das Ergebnis wird in einer sogenannten Wahlniederschrift festgehalten, die auch den Arbeitgebern und Gewerkschaften mitgeteilt wird.
- Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten nicht nachkommt, kann auch in diesem Fall auf Antrag das Arbeitsgericht intervenieren. Die Kosten der Wahl trägt der Arbeitgeber.
Wann die Wahlen abgehalten werden müssen
Nach §13 BetrVG müssen die Wahlen des Betriebsrats alle vier Jahre zwischen dem 1. März und dem 31. Mai durchgeführt werden.
Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen Wahlen außerhalb dieses Zeitraums möglich sind:
- Bereits nach zwei Jahren können Wahlen stattfinden, wenn die Anzahl der Arbeitnehmer oder regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte oder mindestens um fünfzig gestiegen oder gesunken ist.
- Dies trifft auch zu, wenn eine Wahl erfolgreich angefochten wurde oder der Betriebsrat zurückgetreten ist.
- Wenn die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder, einschließlich aller Ersatzmitglieder, unter die notwendige Anzahl gesunken ist.
- Im Falle der gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats.
- Wenn im Unternehmen noch kein Betriebsrat vorhanden ist, sodass die erstmalige Wahl durchgeführt wird.
Diese Regelungen ermöglichen es mir, in besonderen Fällen außerhalb des regulären Wahlzyklus Betriebsratswahlen abzuhalten.
Wer hat das Recht zu wählen und wer kann gewählt werden?
Die Festlegung des Betriebsrats, einschließlich seiner Größe und Zusammensetzung, richtet sich nach der Anzahl der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer im Betrieb.
- Wahlberechtigt sind alle festangestellten Mitarbeiter des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
- Diese Regelung gilt ebenfalls für Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb tätig sind. Kurzfristig anwesende Leiharbeitnehmer, die jedoch beabsichtigen, länger als drei Monate im Betrieb zu verbleiben, werden ebenfalls berücksichtigt.
- Bei einer Unternehmensgröße von 101 Mitarbeitern wird die Größe des Betriebsrats ohne Unterscheidung zwischen wahlberechtigten und nicht wahlberechtigten Arbeitnehmern festgelegt. In diesem Fall zählt ausschließlich die Gesamtanzahl der Mitarbeiter.
- Es ist von Bedeutung, die Wählbarkeit zum Betriebsrat von der Wahlberechtigung zu differenzieren.
- Um wählbar zu sein, müssen die Mitarbeiter sowohl wahlberechtigt sein (wie zuvor beschrieben) als auch eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten im aktuellen Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns nachweisen können.
- Personen, die aufgrund einer Straftat vorübergehend das öffentliche Wahlrecht verloren haben, sind nicht wählbar.
- Existiert der Betrieb weniger als sechs Monate, entfällt die Anforderung an die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit.
Umfang des Betriebsrats
Die Anzahl der Mitglieder im Betriebsrat wird durch die festgelegte Größe bestimmt.
- Bei der Ermittlung dieser Größe dient die Anzahl der wahlberechtigten Betriebsangehörigen als Grundlage.
- Um einen Betriebsrat gründen zu können, müssen mindestens fünf wahlberechtigte Personen vorhanden sein.
- Selbst wenn Stellen für wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Planung sind, jedoch noch nicht besetzt wurden, fließen sie in die Zählung mit ein.
- In solchen Fällen besteht der Betriebsrat lediglich aus einer Person.
- In größeren Betrieben steigt die Anzahl der Betriebsratsmitglieder entsprechend mit der Beschäftigtenzahl.
- Seit einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts im Jahr 2013 werden auch Leiharbeitnehmer, die faktisch zur Belegschaft des Entsendebetriebs gehören, in die Berechnung der erforderlichen Belegschaftsgröße einbezogen (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. März 2013, Az.: 7 ABR 69/11).
- Die Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist, ebenso wie die Größe des Betriebs selbst, nach oben hin unbegrenzt.
- In Betriebsräten mit neun oder mehr Mitgliedern muss zudem ein Betriebsratsausschuss gebildet werden, der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt (gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG).
Dies sollten Sie ferner berücksichtigen
- Bei 21 wahlberechtigten Personen, was drei Betriebsratsmitgliedern entspricht, tritt zusätzlich eine Geschlechterquote für die Zusammensetzung des Betriebsrats in Kraft.
- Das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht hat Anspruch auf einen entsprechenden Anteil an Mitgliedern des Betriebsrats, der dem Verhältnis in der Unternehmensbelegschaft entspricht.
- Ab einer Belegschaftsstärke von 200 Arbeitnehmern muss mindestens ein Mitglied des Betriebsrats vollständig von seiner regulären Arbeit freigestellt werden.
- Gemäß § 38 BetrVG variiert die Anzahl der freizustellenden Mitglieder des Betriebsrats in Abhängigkeit von der Gesamtgröße der Belegschaft.
- Minderjährige Auszubildende sind nicht wahlberechtigt.
- Diese Vertretung kann auch von Arbeitnehmern unter 18 Jahren sowie von Praktikanten und Werkstudenten gewählt werden.
- Leitende Angestellte sind ebenfalls nicht wahlberechtigt, aber sie können einen sogenannten Sprecherausschuss bilden.
Was nach der Wahl geschieht
- Ich muss das Ergebnis im Betrieb bekannt machen (§ 18 WO).
- Daraufhin trifft sich der neu gewählte Betriebsrat innerhalb einer Woche zur ersten Sitzung.
- In dieser Sitzung werden ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt. Bis dahin leite ich als Vorsitzender des Wahlvorstands die Sitzung. Anschließend übernimmt der Vorsitzende des Betriebsrats.
- Wenn ich mit dem Betriebsrat etwas beschließen möchte, wird über den Punkt abgestimmt.
- Die Beschlüsse werden, sofern nicht anders vorgeschrieben, durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen (§ 33 BetrVG).
- Ab neun Mitgliedern des Betriebsrats wird ein Betriebsausschuss gegründet (§ 27 BetrVG), der die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt.
So unterstütze ich Sie bei Betriebsratswahlen und der Gründung von Betriebsräten
Sie sind auf der Suche nach kompetenter rechtlicher Beratung und Unterstützung bei Betriebsratswahlen? Ich stehe Ihnen mit meiner Erfahrung im Arbeitsrecht zur Seite. Ich biete umfassende rechtliche Expertise, um Ihnen bei der Organisation und Durchführung von Betriebsratswahlen zu helfen.
Meine Dienstleistungen umfassen die rechtliche Beratung zur Wahlordnung, die Unterstützung bei der Wahlvorstandsbildung sowie die Prüfung der Wahlvoraussetzungen. Ich bin auch bei außerplanmäßigen Wahlen oder erstmaligen Betriebsratswahlen in Ihrem Unternehmen an Ihrer Seite.
Mit meiner Hilfe minimieren Sie das Risiko kostspieliger Anfechtungsverfahren vor den Arbeitsgerichten und stellen einen stabilen Betriebsfrieden sicher. Vertrauen Sie auf meine juristische Expertise, um Ihre Betriebsratswahlen reibungslos und rechtssicher durchzuführen.
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