Über 46.000 Euro Schadenersatz im Online-Glücksspielskandal
Das Landgericht Landshut hat die Erstattung von Verlusten aus Online-Sportwetten bestätigt. Grund ist der Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags.
Um die Rückzahlung von Verlusten aus Online-Sportwetten ging es vor dem Landgericht Landshut (Urteil vom 8. Oktober 2021, Az.: 75 O 1849/20). Das Gericht verurteilte das beklagte Unternehmen aus Gibraltar, an den Kläger 46.309,30 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30. Januar 2021 zu zahlen. Der Kläger nahm im Zeitraum März 2017 bis Juni 2018 über die deutschsprachige Internetdomain der Beklagten online an Live-Sportwetten teil und erlitt hierdurch nach Abzug von Gewinnen einen Gesamtverlust in Höhe von 46.309,30 Euro. Über eine behördliche Erlaubnis nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 verfügte der Betreiber der Website nicht. Das hiernach vorgesehen Konzessionsvergabeverfahren wurde durch die Verwaltungsbehörden ausgesetzt, ohne dass einem der Bewerber eine Erlaubnis erteilt worden wäre.
Das Gericht hat eindeutig klargestellt:
„Dem Kläger steht ein Wertersatzanspruch nach §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 1, 2 BGB in Höhe der unstreitig nach Abzug zwischenzeitlicher Gewinne erlittenen Wettspielverluste zu. Die geleisteten Zahlungen erfolgten ohne Rechtsgrund, da die jeweils zugrunde liegenden Wettspielverträge wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 nach § 134 BGB nichtig waren. Die zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) geschlossenen Wettspielverträge waren nach § 134 BGB nichtig. Nach dem am 01.07.2012 auch in Bayern in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahre 2012 war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet gemäß § 4 Abs. 4 verboten.“
Zudem habe der Kläger glaubhaft und in sich schlüssig dargelegt, dass er sich aufgrund der damals offensiven Bewerbung, vor allem im Internet, nicht ansatzweise darüber Gedanken gemacht hätte, dass diese Form der Online Sport-Wetten nicht erlaubt gewesen sein könnten.
Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bis 30. Juni 2021 verboten. Und auch heute ist das Angebot von Online-Casinos ohne explizite behördliche Lizenz nicht erlaubt. „Aus diesem und weiteren Urteilen ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Dieses Rückforderungsrecht gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es deutlich mehr als 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.
Wir haben eine spezielle Website zum Glücksspiel-Skandal eingerichtet, auf welcher neben nützlichen Informationen für Spieler und weiteren aktuellen Urteilen, auch die Anbieter aufgelistet werden, von denen Betroffene ihr Geld zurück bekommen können:
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