TSG Interactive Gaming / Pokerstars muss Geld zurückzahlen

Das Landgericht Kempten hat ein wegweisendes Urteil gegen eine maltesische Anbieterin von Online-Glücksspielen gefällt, die zur Rückerstattung sämtlicher Verluste sowie zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde. Dieses Unternehmen verfügte über keine Glücksspiellizenz für das Bundesland Bayern, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hatte.

TSG Interactive Gaming / Pokerstars muss Geld zurückzahlen

Dieses jüngste Urteil ist ein weiterer bedeutender Erfolg in den Streitigkeiten gegen Anbieter von Online-Glücksspielen in Deutschland. Das Landgericht Kempten hat in einem Urteil vom 20. Oktober 2023 (Az.: 13 O 641/23) die TSG Interactive Gaming Europe aus Malta, die Pokerstars betreibt, dazu verurteilt, dem Kläger 28.190,80 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2023 zu erstatten. Zudem wurde die Beklagte dazu verpflichtet, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.728,48 Euro zu befreien. Die Beklagte hat ebenfalls die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dr. Gerrit W. Hartung, ein renommierter Rechtsanwalt aus Mönchengladbach von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erklärte:

„Der Streit zwischen dem Kläger und der beklagten Online-Glücksspiel-Anbieterin drehte sich um die Rückerstattung von Verlusten, die aus der Teilnahme an Online-Glücksspielen resultierten. Die beklagte Online-Glücksspiel-Anbieterin betrieb bis April 2023 die Webseite ‚www.pokerstars.eu/de‘ und war im Besitz einer Lizenz der Malta Gaming Authority. Die Webseite war in deutscher Sprache verfügbar und ermöglichte die Registrierung für erwachsene Personen mit Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger lebte im Bundesland Bayern, für das die Beklagte keine spezielle Glücksspiellizenz hatte, zumindest nicht im Zeitraum von 2014 bis 2022.“

Das Gericht unterstrich eindeutig, dass die Ansprüche des Klägers rechtswidrig waren, da der zwischen dem Kläger und der Beklagten abgeschlossene Spielvertrag gemäß § 134 BGB aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrags nichtig war. Dieser Paragraph besagt: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“

Der Glücksspielstaatsvertrag verbot das Veranstalten und die Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet. Diese Bestimmung galt auch für die Fassung, die am 1. Juli 2021 in Kraft trat, sofern keine Erlaubnis von den zuständigen Behörden vorlag. Somit stand außer Frage, dass die Beklagte auf ihrer Webseite ausschließlich Glücksspiele im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags anbot und der Kläger daran teilgenommen hatte. Es war daher rechtlich nicht erforderlich, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu unterscheiden.
Das Urteil erklärte weiter: „Der Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Suchtprävention und der Schutz der Gesundheit, was eine Auslegung als Verbotsgesetz rechtfertigt, da es sich nicht nur gegen die Art und Weise des Vertragsschlusses wendet, sondern das Rechtsgeschäft als Ganzes missbilligt. Wenn dieser Zweck erfüllt werden soll, können die abgeschlossenen Spielverträge nicht als rechtswirksam anerkannt werden, da dies dem Verbot seine Bedeutung weitgehend nehmen und den damit verfolgten Zweck vereiteln würde.“

Dr. Gerrit W. Hartung, Experte für Glücksspielrecht, wies zudem darauf hin, dass das Gericht das Argument der Beklagten abgelehnt habe, wonach der Kläger positive Kenntnisse über die rechtlichen Rahmenbedingungen des fraglichen Glücksspiels hatte und daher die sogenannte Kondiktionssperre aus § 817 BGB greifen sollte:

„War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; dann kann das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden.“ Dr. Hartung betonte, dass geschädigte Spieler daher eine solide Rechtsgrundlage hätten, um Geld von Online-Casinos zurückzufordern.