Touran Highline 2.0 TDI: Schadenersatz im VW-Dieselskandal
Für einen VW Touran Highline 2.0 TDI wurden kürzlich 23.470,79 Euro Schadenersatz nebst Zinsen fällig. Das Fahrzeug mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ist rund neun Jahre alt.
Das Landgericht Bremen hat die Volkswagen AG einmal mehr im Kontext von Dieselgate 1.0 verurteilt. Der Konzern muss an eine geschädigte Verbraucherin Schadenersatz in Höhe von 23.470,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2020 zahlen. Die Beklagte wurde ebenso verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren von 1.492,05 Euro freizuhalten (Urteil vom 15. November 2021, Az.: 8 O 1794/20). Streitgegenständlich war PKW der Marke VW Touran Highline 2.0 TDI mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA189 und der Abgasnorm Euro 5. Die Klägerin erwarb das Fahrzeug im Jahr 2013 als Neuwagen zu einem Preis von 36.299,22 Euro.
Das Gericht schreibt: „Dieses Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten und eingebauten Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Bei ihm wird zum Zwecke der Reduzierung des Ausstoßes der während des Verbrennungsvorganges entstehenden Stickoxide die vom Motor produzierten Abgase im Rahmen eines Rückführungssystems über ein Ventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet und nicht an die Umgebungsluft abgeleitet. Der Motor ist dabei mit einer Software ausgestattet, die unterscheiden kann, ob das Fahrzeug einen Prüfstandlauf (NEFZ: Neuer Europäischer Fahrzyklus) durchführt oder aber im normalen Straßenverkehr bewegt wird.“
Im Prüfstandlauf laufe der Motor in einem Modus, in dem die Abgasrückführungsrate in diesem Rückführungssystem so hoch sei, dass die Schadstoffgrenzwerte der Abgasnorm Euro 5 in den in die Umgebungsluft abgegebenen Abgasen eingehalten werden („Modus 1“). Erkenne die Software hingegen, dass sich das Fahrzeug im normalen Straßenverkehr bewege, werde das Abgasrückführungssystem in einen Modus mit einer geringeren Abgasrückführungsrate geschaltet („Modus 0“), sodass dort im Abgasausstoß wesentlich höhere Stickstoffoxidwerte erreicht und deshalb die Schadstoffgrenzwerte der Euro-5-Norm nicht mehr eingehalten würden.
„Das Gericht hat somit die Forderungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB bestätigt. Die Volkswagen AG hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt, indem sie einen Motor konstruierte und durch Einbau in selbst von ihr hergestellte Fahrzeuge oder durch Verkauf an andere Fahrzeughersteller zum dortigen Einbau in den Verkehr brachte, dessen Abgasreinigung nur im Prüfstand, nicht aber im Normalbetrieb des jeweilige Fahrzeuges voll in Funktion ist“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Für den bekannten Verbraucherschutzanwalt bedeutet das: „Es gibt keinen Grund für Halter eines EA189-Fahrzeugs, den Kopf in den Sand zu stecken. Die Gerichte sind bei dieser Motorengruppe verbraucherfreundlich eingestellt. Und selbst wenn die Schadenersatzansprüche nach § 826 BGB verjährt sein sollten, besteht noch immer die Möglichkeit, einen Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB einzufordern.“