T6 „Bulli“: Viele Urteile im Sinne geschädigter Verbraucher beim VW-Dieselgate-2.0
Die Volkswagen AG wird nicht müde, die eigenen Kunden von der Unwirksamkeit von Klagen gegen den Konzern zu überzeugen – 99 Prozent der Verbraucherklagen im Bereich EA288 gingen angeblich verloren. Das stimmt aber nicht. Gerade beim VW-Bulli T6 bestehen hinreichende Klageaussichten, und kaum ein EA288 wird so zahlreich zurückgegeben wie der T6-Bulli.
Dieselgate 1.0, Dieselgate 2.0: Die Volkswagen AG verliert mittlerweile vor deutschen Gerichten immer mehr Dieselverfahren. Und das gilt nicht sowohl für Fahrzeuge mit den Vierzylinder-Dieselmotoren EA189 (Dieselgate 1.0) als auch für Fahrzeuge mit dem Motorentyp EA288 (Dieselgate 2.0). Die Gerichte stellen regelmäßig heraus, dass beide Motorentypen mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet sind. Aus dieser vorsätzliche sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB entspringt dann auch der Schadensersatz, den geschädigte Verbraucher für ihre Fahrzeuge erhalten.
Das versetzt die Volkswagen AG offensichtlich in Panik. Weshalb sonst hätte der Konzern nun eine Werbeaktion starten sollen, um betroffene Kunden mit dem Motor EA288 von Klagen abzuhalten? Die Internetseite unter dem Titel „Warum sich EA288-Klagen nicht lohnen“ soll die eigenen Kunden verunsichern und eben davon abhalten, sich anwaltlich beraten zu lassen. Somit wird Volkswagen nicht müde, die eigenen Kunden von der Unwirksamkeit von Klagen gegen den Konzern zu überzeugen – 99 Prozent der Verbraucherklagen im Bereich EA288 gingen angeblich verloren.
„Das ist der billige Versuch, neue Klagen zu verhindern. Daher greift die Volkswagen AG Verbraucheranwälte an, welche die Käufer gegen den Konzern vertreten. Mit diesen Falschbehauptungen will die Volkswagen AG verhindern, dass gegebenenfalls Millionen von geschädigten Verbrauchern im Rahmen von Dieselgate 2.0 gegen den Konzern vorgehen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Er rät geschädigten Verbrauchern, sich davon nicht bange machen zu lassen. Gerade beim VW-Bulli T6 bestehen exzellente Klageaussichten, und kaum ein EA288 wird so zahlreich zurückgegeben wie der T6-Bulli. Das gilt für die Modelle Multivan, Transporter und California. Zahlreiche Urteile der vergangenen Wochen und Monate zeigen dies deutlich. Der Mönchengladbacher Dieselanwalt nennt dabei eine Auswahl von verbraucherfreundlichen Urteilen und verweist beispielsweise auf die Landgerichte in Aachen, Berlin, Gießen und Hagen.
Das Landgericht Gießen (Urteil vom 25.03.2021, Az.: 5 O 450/20) hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, an den geschädigten Verbraucher für einen VW T6 Multivan 2.0 TDI 4-Motion mit dem Motortyp EA288 und der Abgasnorm Euro 6 den Betrag von 24.201,28 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2020 zu zahlen. Vom Landgericht Berlin (Urteil vom 12.03.2021, Az.: 3 O 177/20) erhielt der Halter den Betrag von 42.600 Euro als Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2019. Auch das Landgericht Hagen (Urteil vom 11.08.2020, Az.: 3 O 134/19) hat Volkswagen AG verurteilt, einen VW T6 zurückzunehmen und Schadensersatz zu zahlen in Höhe von 39.853,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent pro Jahr seit dem 13. Mai 2020 zu zahlen. Das Landgericht Aachen (Urteil vom 19.02.2021, Az.: 7 O 274/20) wiederum hat auf 44.724,02 Euro Schadenersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2020 den geschädigten Verbraucher entschieden.
Dr. Hartung: „Häufig sind das sogenannte Thermofenster und der nicht ausreichende Vortrag der Volkswagen AG ausschlaggebend für die verbraucherfreundliche Richtersprüche. Das Thermofenster ist ein Bauteil, um das Abgasverhalten von Fahrzeugen im Betrieb abhängig von der Außentemperatur zu beschreiben. Ein Thermofenster kann eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellen und wird von den Gerichten regelmäßig auch so gewertet. Ebenso komme die Volkswagen AG so gut wie nie ihrer sekundären Darlegungslast nach.“ Im Rahmen der sekundären Darlegungslast müssen Autohersteller sich in Dieselverfahren von den Vorwürfen aktiv und mit weitreichenden Erklärungen zur Funktionsweise der Technologien entlasten. Es sei Sache der Beklagten, das Vorliegen der die unzulässigen Abschalteinrichtung begründeten Umstände substantiiert zu bestreiten.