Gutachten zu unzulässiger Abschalteinrichtung beim T5
OLG Düsseldorf I-13 U 18/19
Der VW Bulli T5 gehört zu den großen Rätseln im Abgasskandal. Obwohl in dem Transporter der als „Schummeldiesel“ bekannt gewordene Motor EA 189 verbaut ist, gibt es bislang keinen offiziellen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für den T5.
Eine plausible Erklärung, warum ausgerechnet in den rund 100.000 T5 mit dem Motor EA 189 keine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet worden sein soll, gibt es bislang nicht. Nach Ansicht von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung kann es diese Erklärung auch gar nicht geben. Der im Abgasskandal erfahrene Rechtsanwalt ist überzeugt, dass im T5 ebenso Abgaswerte manipuliert wurden wie in allen anderen Modellen des VW-Konzerns mit dem Motor EA 189 auch. Nach eigenen Angaben nimmt das KBA zwar auch den T5 unter die Lupe, Prüfungsergebnisse liegen aber noch nicht vor.
Rechtsanwalt Dr. Hartung ist da einen entscheidenden Schritt weiter und hat am OLG Düsseldorf zum Aktenzeichen I-13 U 18/19 einen Beweisbeschluss zum T5 erreicht. Heißt, das Gericht fordert ein Sachverständigengutachten zu unzulässigen Abschalteinrichtungen im T5 an. Der Gutachter soll klären, ob die durch den Abgasskandal bekannt gewordene Manipulationssoftware auch beim T5 zum Einsatz kommt und dadurch in Prüfmodus die Grenzwerte beim Stickoxid-Ausstoß eingehalten, im realen Straßenverkehr aber überschritten werden.
Ferner soll geklärt werden, ob die festgestellten Stickoxid-Werte von den gesetzlichen Vorgaben und Angaben des Herstellers derart abweichen, dass die für das Fahrzeug angegebene Abgasnorm Euro 5 nicht erreicht wird. Einfach gesagt soll das Gutachten klären, ob beim T5 die Abgaswerte manipuliert wurden.
Das Gutachten wird Licht ins Dunkel rund um den T5 bringen. „Am Ende kann nur das Ergebnis stehen, dass auch beim T5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet wurde. Das bedeutet, dass die Käufer Schadensersatzansprüche gegen VW geltend machen können“, so Dr. Hartung Kooperationspartner der IG Dieselskandal.
Ob betroffene T5-Fahrer das Gutachten abwarten sollten, steht auf einem anderen Blatt. Denn im Hintergrund tickt die Uhr. „Zumindest mit einer Rechtsschutzversicherung sollte zeitnah geklagt werden. Der Beweisbeschluss des OLG Düsseldorf wird jetzt schon Wirkung zeigen“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.