Streit um Lohnfortzahlung Betriebsrat
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen hat erstmalig einem klagenden Arbeitnehmervertreter im Rechtsstreit um die Gehaltskürzungen von VW-Betriebsräten Recht zugesprochen. Das Urteil bestätigt die vorherige Entscheidung der Vorinstanz, die die Gehaltskürzung als unzulässig einstuft. VW ist verpflichtet, die Kürzung rückgängig zu machen und dem Betriebsrat den ausgefallenen Betrag samt Zinsen nachzuzahlen.
Der Betriebsrat von VW hat in der Berufungsinstanz erneut einen juristischen Erfolg gegen eine Klage wegen Lohnkürzungen erzielt.
Der Kläger, 61 Jahre alt und seit 2002 als freigestelltes Mitglied im Betriebsrat in Wolfsburg tätig, erhielt im Februar 2023 die Mitteilung, dass er rückwirkend ab Oktober 2022 um zwei Entgeltgruppen herabgestuft wurde. Diese Herabstufung führte laut meiner Einschätzung zu einer monatlichen Gehaltskürzung von etwa 650 Euro. Das Landesarbeitsgericht (LAG) entschied in seinem Urteil vom 08.02.2024 (Aktenzeichen: 6 Sa 559/23), dass diese Maßnahme unzulässig war und bestätigte somit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Braunschweig, gegen die Volkswagen Berufung eingelegt hatte.
Das Urteil bewirkt, dass eine arbeitsrechtliche Vorschrift zu einem strafrechtlichen Risiko wird.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Anfang des vergangenen Jahres besitzt erhebliche Bedeutung. Der Strafsenat des BGH hat die Freisprüche für vier ehemalige VW-Personalmanager aufgehoben, denen vorgeworfen wurde, Betriebsräten überhöhte Gehälter gezahlt zu haben. Die Strafrichter kritisierten die übliche Praxis in anderen Unternehmen, langjährigen Arbeitnehmervertretern Gehaltserhöhungen zu gewähren, und setzten strengere Maßstäbe als das Bundesarbeitsgericht (BAG), an denen sich Arbeitsgerichte orientieren. Dies führte laut einem Sprecher des Betriebsrats dazu, dass “arbeitsrechtlich etwas geboten ist, was gleichzeitig strafrechtlich mit Risiken verbunden sein kann”.
Um strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden, kürzte VW nach dem BGH-Urteil die Gehälter mehrerer Betriebsräte, was von vielen von ihnen angefochten wurde.
Gemäß dem Betriebsrat gab es allein bei Volkswagen bisher 38 Urteile in erster Instanz, wovon 36 zugunsten der klagenden Betriebsräte ausfielen. Nur in zwei Fällen entschied das Gericht zugunsten von VW. Es gab auch Verfahren bei Konzerntöchtern wie Porsche.
Am 2. Februar gewann der Leipziger Betriebsratsvorsitzende Knut Lofski vor dem Arbeitsgericht Leipzig. Das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) in Hannover war laut VW-Betriebsrat die erste Entscheidung in der zweiten Instanz. Ein weiteres Berufungsverfahren ist für den 18. Februar angesetzt, ebenfalls in Hannover. Weitere Verfahren sind laut Gericht bereits anhängig.
Die Richterin setzt ihre Hoffnung auf eine Entscheidung des BAG.
Die vorsitzende Richterin Karola Klausmeyer äußerte ihre Besorgnis über die Unsicherheit, die durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) entstanden war, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Daher ließ sie eine Revision ausdrücklich zu und hob hervor, wie wichtig eine Stellungnahme des BAG zu den Ausführungen des BGH sei. Nach ihrem Urteil bemerkte sie: “Ich bin gespannt, wie das BAG darauf reagieren wird.”
Im verhandelten Fall profitierte der Kläger davon, dass Volkswagen ihm 2015 eine Position angeboten hatte, die seinem aktuellen Gehalt entsprach. Die Richterin stellte unmissverständlich klar: “Das Angebot war kein Bluff. Er hätte die Stelle tatsächlich bekommen.” Daher sei es gerechtfertigt, den Kläger auch als Betriebsrat entsprechend zu vergüten. Es gab keinen Grund, ihn von Volkswagen herabzustufen.
Volkswagen äußerte sich zunächst nicht dazu, ob eine Revision gegen das Urteil angestrebt werde. Ein Sprecher des Unternehmens erklärte jedoch, dass Volkswagen die arbeitsgerichtliche Klärung begrüße. Diese würde die Entscheidung des Strafsenats des BGH in Bezug auf Umfang und Grenzen genauer einordnen. Obwohl bisherige Urteile darauf hindeuteten, dass die Arbeitsgerichte die bisherige Praxis weiterhin für zulässig hielten, sei eine grundsätzliche Klärung noch erforderlich.
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