Stellungnahme des EuGH zum Thermofenster im Abgasskandal
Der EU-Generalanwalt Athanasios Rantos fordert, dass anerkannte Umweltvereinigungen EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge mit möglicherweise unzulässigen Abschalteinrichtungen vor Gericht anfechten können.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Anfang März eine interessante Pressemitteilung veröffentlicht. Darin wird geschildert, dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) für Euro 5-Dieselfahrzeuge der Volkswagen AG den Einsatz des Thermofensters als Abschalteinrichtung genehmigt hat (Pressemitteilung Nr. 41/22). Die Deutsche Umwelthilfe DUH hatte dagegen Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht eingereicht und dargelegt, dass es sich bei dieser Programmierung um eine verbotene Abschalteinrichtung handele.
Das Problem: Dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zufolge fehlt der Deutschen Umwelthilfe nach deutschem Recht die Klagebefugnis zur Anfechtung der Entscheidung des Kraftfahrt-Bundesamtes. Sie sei durch diese Entscheidung nämlich nicht in ihren Rechten verletzt. Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) Athanasios Rantos jedoch hat das Klagerecht von Umweltvereinigungen zuletzt deutlich gestärkt. Der Generalanwalt bestätigt die DUH-Auffassung, dass jede anerkannte Umweltvereinigung gegen eine Aufsichtsbehörde klagen können muss, die Produkte genehmigt hat, die gegen zwingende Vorgaben des Umwelt Unionsrechts verstoßen, heißt es bei der Deutschen Umwelthilfe. „Heute ist ein guter Tag für den Rechtsstaat. […] Nur so ist eine Kontrollmöglichkeit der Zivilgesellschaft gegen die Zulassung von giftigen Betrugsdiesel gegeben“, sagt Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH.
„Im Übrigen stellt der EuGH heraus, dass Abschalteinrichtungen wie ein Thermofenster generell unzulässig sind, wenn keine Notwendigkeit für diese Abschalteinrichtung besteht. Für die Prüfung der Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung sei keine anderen Umstände als diese Notwendigkeit zu berücksichtigen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
„Das ist eine wesentliche Aussage. Es verengt die Möglichkeiten der Motorenhersteller, sich bei der Verwendung des Thermofensters aus der Verantwortung zu stehlen. In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle wird das Thermofenster somit unzulässig sein. Klagen wegen Abgasmanipulationen durch das Thermofenster sind somit weiterhin möglich und sinnvoll“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.