Sportwetten-Anbieterin Electra Works Limited, Betreiberin der Plattform „Bwin“, muss Wettverluste erstatten

In einem jüngsten Urteil hat das Landgericht Gera die Electra Works Limited, ein in Gibraltar registriertes Unternehmen, verpflichtet, einem deutschen Verbraucher die Verluste aus Online-Sportwetten zu erstatten.

Sportwetten-Anbieterin Electra Works Limited, Betreiberin der Plattform „Bwin“, muss Wettverluste erstatten

Das Thema illegaler Online-Sportwetten gewinnt zunehmend an Bedeutung. Nun hat das Landgericht Gera (Az.: 2 O 331/23) die Electra Works Limited aus Gibraltar verurteilt, einem betroffenen Verbraucher 26.762 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. April 2023 zu zahlen. Der Kläger hatte diesen Betrag bei Wetten auf der Plattform der Beklagten („Bwin“) verloren, die über eine deutschsprachige Website angeboten wurde. Obwohl die Beklagte über eine Lizenz aus Gibraltar verfügte, hatte sie keine deutsche Lizenz für die angebotenen Sportwetten. Der Kläger führte an, dass er die Angebote der Beklagten ausschließlich in seiner Freizeit genutzt habe und nicht darüber informiert gewesen sei, dass diese illegal seien.

Das Gericht entschied, dass die internationale Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) gegeben war, weil der Kläger als Verbraucher agierte und seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Darüber hinaus sollte deutsches Recht gemäß Artikel 6 der Rom I-Verordnung angewendet werden. Der zugrunde liegende Vertrag war aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2011 (GlüStV) nichtig, da die Beklagte gegen das Verbot dieses Paragrafen verstoßen hatte. Dieses Verbot entspricht sowohl deutschem als auch europäischem Recht und verfolgt legitime Ziele wie den Schutz von Minderjährigen und die Bekämpfung der Spielsucht.

„Der Kläger hat Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 812 BGB, da die Spieleinsätze ohne rechtlichen Grund geleistet wurden. Dies fällt unter die Leistungskondiktion, bei der eine Leistung, die ohne rechtlichen Grund erhalten wurde, zurückgegeben werden muss. Nach § 812 BGB ist derjenige verpflichtet, den Erlangten herauszugeben, der durch eine Leistung auf Kosten eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat,“ erklärt Dr. Gerrit W. Hartung, Rechtsanwalt bei der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und hat sich insbesondere auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos konzentriert. Dr. Hartung hat das siegreiche Urteil vor dem Landgericht Heilbronn erwirkt.

Das Gericht stellte auch klar, dass der Rückforderungsanspruch nicht nach § 817 BGB ausgeschlossen ist, da diese Vorschrift teleologisch eingeschränkt ausgelegt wird: „Wenn der Zweck einer Leistung so war, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen hat, ist der Empfänger verpflichtet, die Leistung zurückzugeben. Eine Rückforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn auch der Leistende einen solchen Verstoß begangen hat, es sei denn, die Leistung diente der Erfüllung einer Verbindlichkeit; in diesem Fall kann das zur Erfüllung geleistete nicht zurückgefordert werden.“ Die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV) dienen dem Schutz der Spieler und der Verhinderung von Spielsucht. Daher steht einer Rückforderung nichts im Weg. Zudem sind die Ansprüche des Klägers nicht verjährt, da er erst im Jahr 2022 beziehungsweise 2023 von den relevanten Umständen Kenntnis erlangt hat.

„Das Urteil macht deutlich, dass Verträge über Online-Glücksspiele, wie Sportwetten, die gegen nationale Glücksspielgesetze verstoßen, als nichtig betrachtet werden, wodurch Spieler ihre Einsätze zurückfordern können. Es wird zudem hervorgehoben, dass Anbieter von Online-Glücksspielen an die nationalen Gesetze gebunden sind, auch wenn unionsrechtliche Fragen bestehen“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.