Noch keine Verjährung im Abgasskandal
LG Duisburg 4 O 165/19
Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189 müssen noch nicht verjährt sein. Diese Auffassung vertritt das Landgericht Duisburg. In seinem Urteil vom 20. Januar 2020 stellte es fest, dass die Verjährungsfrist erst dann läuft, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist (Az.: 4 O 165/19).
„Heißt, der Beginn der Verjährung verzögert sich, bis ein Urteil des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall vorliegt. Bis heute wird im Abgasskandal auf ein Urteil des BGH vergeblich gewartet. Am 5. Mai gibt es einen neuen Anlauf für ein Verfahren vor dem BGH. Sollte die Verhandlung nicht noch kurzfristig abgesagt werden, weil sich die Parteien noch einigen, kommt dem BGH-Urteil große Bedeutung zu, u.a. auch zu den Punkten Verjährung und Nutzungsentschädigung“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Der Fall vor dem LG Duisburg war typisch für den Abgasskandal. Der Kläger hatte im Februar 2015 einen VW Passat mit dem Motor EA 189 bei einem Händler als Gebrauchtwagen gekauft. Wenige Monate später flog der Abgasskandal auf, von dem auch der Passat des Klägers betroffen ist. Im Jahr 2019 machte er Schadensersatzansprüche geltend. Volkswagen hält die Ansprüche nicht nur für ungerechtfertigt, sondern auch für verjährt.
Das LG Duisburg gab der Klage weitgehend statt. VW habe den Käufer durch die Abgasmanipulationen vorsätzlich sittenwidrig geschädigt und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kaufvertrag müsse rückabgewickelt werden. Gegen Rückgabe des Fahrzeugs könne der Kläger die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen.
Zudem stellte das Gericht klar, dass der Anspruch noch nicht verjährt sei. Die dreijährige Verjährungsfrist beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Diese Kenntnis sei erst dann gegeben, wenn der Gläubiger eine Klage gegen den Schuldner erheben kann, die auch Aussicht auf Erfolg hat, so das LG Duisburg.
Nach der unklaren Rechtslage im Abgasskandal sei es dem Kläger bislang unzumutbar gewesen, eine Klage gegen VW anzustrengen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne der Beginn der Verjährung ausnahmsweise hinausgeschoben sein, wenn die Klageerhebung für den Gläubiger objektiv unzumutbar ist oder wenn gewichtige rechtliche Zweifel vor der Klärung der Rechtslage bestehen. Dann trete der Verjährungsbeginn erst ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist.
In dem konkreten Fall sei der Beginn der Verjährung daher weiter hinausgeschoben. Ohne eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall müsse die Rechtslage als ungeklärt angesehen werden, führte das LG Duisburg aus. Auch das Landgericht Trier hat beispielsweise schon erklärt, dass die Verjährung im Abgasskandal erst mit einer Entscheidung des BGH beginnen könnte (Az.: 5 O 417/18).
„Im Abgasskandal können weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Frage der Verjährung stellt sich ohnehin nur bei Fahrzeugen mit dem Motor EA 189. Bei Fahrzeugen mit den größeren 3-Liter-Diesel-Motoren, die von Abgasmanipulationen betroffen sind, oder Fahrzeugen mit dem Nachfolgemotor EA 288 spielt die Verjährung noch keine Rolle“, so Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.