Schadenersatz für neun Jahre alten Porsche Cayenne!
Für einen vielgefahrenen Porsche Cayenne hat ein geschädigter Verbraucher vor dem Landgericht Kaiserslautern mehr als 16.000 Euro Schadenersatz erhalten.
Dass die Audi AG regelmäßig für Abgasmanipulationen an in Porschefahrzeugen verbauten Dieselmotoren schadenersatzpflichtig wird, ist mittlerweile bekannt. Dass dieser Schadenersatz aber auch für ältere und vielgefahrene Premiumfahrzeuge fällig wird, ist eher nicht die Regel. Das Landgericht Kaiserslautern (Urteil vom 11. März 2022, Az.: 3 O 223/20) hat die Audi AG für Abgasmanipulationen an einem streitgegenständlichen Porsche Cayenne S Diesel mit einem Kilometerstand von 217.427 Kilometern (Neufahrzeug vom 9. April 2013 mit Kaufpreis von 125.477,36 Euro) mit dem V8-Dieselmotor EA898 und der Abgasnorm Euro 5 dazu verurteilt, an den Kläger 16.183,88 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13. März 2020 und zusätzlich 1.214,99 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 5. Juni 2020 zu zahlen.
„In dem Fahrzeug wurde durch die Beklagte eine sogenannte Lenkwinkelerkennung verbaut, die als Prüfstandserkennung wirkt und vom Kraftfahrt-Bundesamt KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beurteilt worden war. Der Kläger hatte vorgetragen, dass es sich bei dem verbauten thermischen Fenster es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Die Beklagte habe den Kläger sittenwidrig geschädigt, indem sie den Motor mit dem gesetzeswidrigen Softwareprogramm in Verkehr gebracht habe. Die Beklagte beziehungsweise entsprechende Mitarbeiter hätten die Veränderung an den Motoren auch vorsätzlich begangen. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, da er einen für ihn nachteiligen Kaufvertrag geschlossen habe“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung, der als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde tätig ist und hat das verbraucherfreundliche Urteil vor dem Landgericht Kaiserslautern erstritten hat.
Das Gericht hat das bestätigt. „Dem Kläger ist bereits durch den Abschluss des Kaufvertrages mit dem Fahrzeughändler ein Schaden entstanden. Denn er hat mit dem Verkäufer einen für ihn wirtschaftlich nachteiligen Vertrag geschlossen. Denn durch die verwendete Motorsteuerungssoftware wies das von dem Kläger erworbene Kraftfahrzeug entgegen § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht die für ein Kraftfahrzeug gewöhnliche Verwendung auf. Vielmehr bestand die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Zulassungsbehörde.“ Die Motorsteuerung habe jedenfalls im Zeitpunkt des Kaufs nicht die für ein Kraftfahrzeug gewöhnliche Verwendung auf. Die Motorsteuerung des Fahrzeugs des Klägers habe – wie unstreitig viele weitere entsprechende Motorsteuerungen – durch die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgewiesen.
„In tatsächlicher Hinsicht trägt der Kläger unstreitig vor, in dem gegenständlichen Motor sei eine Abschalteinrichtung in Form einer Lenkwinkelerkennung eingebaut, welche die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems unzulässig reduziert. Es liegt aufgrund dieser Abschalteinrichtung auch unstreitig ein durch das KBA angeordneter Rückruf vor, der die vorliegende Abschalteinrichtung als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet. Dieser klägerische Vortrag ist seitens der Beklagten nicht mehr erheblich angegriffen worden“, erklärt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.