Schadenersatz für A6 Avant 3.0 TDI Quattro im Audi Abgasskandal
Auch vor dem Landgericht Frankenthal hat die Audi AG eine herbe Niederlage erlitten. Sie ist wegen der Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro mit dem Sechszylinder-Diesel des Typs EA897 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB schadenersatzpflichtig.
Beim Dieselskandal der Audi AG steht immer wieder eine Motorgruppe besonders im Fokus: Der Sechszylinder-Diesel EA897 ist mit den Abgasnormen Euro 5 und Euro 6 über verschiedene Baureihen hinweg von Abgasmanipulationen betroffen. Zuletzt verurteilte das Landgericht Frankenthal (Urteil vom 11.06.2021, Az.: 9 O 78/20) die Audi AG dazu, für die Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro, an den Kläger Schadenersatz in Höhe von 19.104,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 und darüber hinaus weitere 1.171,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2020 zu zahlen. Die Audi AG muss zudem 71 Prozent der Kosten des Rechtsstreits tragen.
Das Fahrzeug war am 5. November 2013 erstmals zugelassen worden, der Kilometerstand belief sich zum Erwerbszeitpunkt auf 100.990. Der Kaufpreis betrug 43.000 Euro. Der Kilometerstand des Fahrzeugs belief sich zum 3. Juni 2021 schließlich auf 187.796 Kilometer. Der Audi A6 Avant 3.0 TDI Quattro ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) betroffen, wobei der entsprechende Bescheid auf das Vorhandensein einer „unzulässigen Abschalteinrichtung“ gestützt wird.
„In dem Fahrzeug ist eine Technologie in Gestalt einer sogenannten Aufwärm- oder Aufheizstrategie verbaut, die dazu dient, dass der Oxydationskatalysator möglichst schnell nach Motorstart sein Arbeitstemperaturfenster erreicht. Die Bedatung dieser in dem Fahrzeug enthaltenen Funktion ist jedoch so ausgestaltet, dass sie zwar im Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ aktiv ist, wohingegen sie im realen Fahrbetrieb jedoch überwiegend deaktiviert wird. Das hat zur Folge, dass die erforderliche Schadstoffreduzierung überwiegend nur im Prüfstandsbetrieb stattfindet“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
„Daraus leitet das Landgericht Frankenthal die Ansprüche des geschädigten Verbrauchers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB ab. Das Inverkehrbringen eines Motors mit der streitgegenständlichen schnellen Motoraufwärmfunktion unter bewusstem Verschweigen der gesetzwidrigen Softwareprogrammierung stelle ebenso wie das Inverkehrbringen des hiermit ausgestatteten Fahrzeugs, eine konkludente Täuschung dar, da der Hersteller mit dem Inverkehrbringen durch schlüssiges Verhalten erklärt habe, der Einsatz des Fahrzeugs sei im Straßenverkehr uneingeschränkt zulässig“, nennt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung die Begründung des Gerichts.
Er hat bereits mehrere verbraucherfreundliche Urteile im EA897-Komplex errungen. Ein geschädigter Verbraucher erhielt vor dem Landgericht Bonn für die Manipulationen an einem Audi A6 Avant 3.0 TDI mit dem Motor EA897evo der Abgasnorm Euro 6 Schadenersatz in Höhe von 31.565,25 Euro nebst Zinsen – bei einem Stand von 144.840 Kilometern. Vor allem konzentrierte sich das Gericht auf die sogenannte Strategie A. Das Landgericht Magdeburg wiederum hatte die Audi AG verurteilt, Schadenersatz in Höhe von 45.737,03 Euro nebst Zinsen im Abgasskandal zahlen. In einem A6 Avant 3.0 TDI competition war eine Funktion enthalten, die dazu führte, dass der SCR-Katalysator unter den Typprüfbedingungen des NEFZ schneller auf seine Betriebstemperatur aufgeheizt wurde als unter realen Betriebsbedingungen.