Rückzahlung von über 16.000 Euro wegen illegaler Online-Glücksspiele

Unter Bezugnahme auf § 812 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der die ungerechtfertigte Bereicherung regelt, hat das Landgericht Offenburg die N1 Interactive Limited mit Sitz in Malta dazu verurteilt, zurückbehaltene Spieleinsätze zurückzuerstatten.

Rückzahlung von über 16.000 Euro wegen illegaler Online-Glücksspiele

Die Anzahl der verbraucherfreundlichen Entscheidungen in Bezug auf den Skandal im Bereich des Online-Glücksspiels nimmt kontinuierlich zu. Das Landgericht Offenburg (Az: 2 O 96/23) hat kürzlich die maltesische Firma N1 Interactive Limited verurteilt, an den Kläger 16.390 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. April 2023 zu zahlen und die Gerichtskosten zu tragen. Ein in Offenburg ansässiger Kläger hatte gegen das Unternehmen aus Malta geklagt, um Einsätze bei Online-Glücksspielen zurückzuerhalten, an denen er zwischen dem 23. Juni 2021 und dem 1. Februar 2023 teilgenommen hatte, wobei er insgesamt 16.390 Euro verlor.

Dr. Gerrit W. Hartung von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hartung aus Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de) erklärte, “dass der Kläger geltend machte, er habe Anspruch auf Rückzahlung der Einsätze, da die Spielverträge aufgrund eines Verstoßes gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) nichtig seien. Die Beklagte, die keine entsprechende Erlaubnis oder Konzession in Deutschland besitzt, verteidigte ihre Geschäftstätigkeit unter Verweis auf Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der die Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU regelt. Das Gericht entschied, dass die Klage zulässig und begründet sei. Die internationale Zuständigkeit ergab sich aus der EU-Verordnung 1215/2012, da der Kläger im Gerichtsbezirk wohnte und als Verbraucher galt. Die Entscheidung stützte sich hauptsächlich auf die Argumentation des Klägers, da die Beklagte während der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hatte”. Die Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Hartung spezialisiert sich ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung erwirkte das erfolgreiche Urteil vor dem Landgericht Marburg.

Dem Kläger wurde gemäß § 812 BGB, welcher die ungerechtfertigte Bereicherung behandelt und in Verbindung mit dem Glücksspielstaatsvertrag angewandt wurde, ein Anspruch auf Rückzahlung in Höhe von 16.390 Euro zugesprochen. Die Spielverträge wurden als nichtig betrachtet, da sie ohne rechtliche Grundlage zustande kamen. Zusätzlich setzte der Kläger der Beklagten durch ein anwaltliches Schreiben eine Frist zur Rückzahlung, wodurch die Beklagte ab dem 11. April 2023 in Verzug geriet. Das Gericht entschied, dass § 4 GlüStV mit übergeordnetem EU-Recht vereinbar sei und sah keinen Grund für eine Aussetzung des Verfahrens oder eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da keine entscheidungsrelevanten Fragen zur Auslegung des Unionsrechts offen waren, die nicht bereits geklärt wurden. Dr. Gerrit W. Hartung, ein Anwalt für Verbraucherschutz, betont: „Das Landgericht Offenburg verweist ausdrücklich auf die Anwendung von § 134 BGB. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, sofern sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Im Online-Casino-Skandal ist dies fast ausnahmslos der Fall, wodurch geschädigte Verbraucher weiterhin gute Chancen haben, verlorenes Geld von Anbietern dieser Online-Casino-Spiele zurückzuerlangen.“

Für den Verbraucherschutzanwalt und Glücksspielrechtsexperten ist klar: „Dies ist ein weiteres bedeutendes Urteil für geschädigte Spieler vor deutschen Gerichten, um ihre Verluste zurückzuerhalten. Die Chancen dafür stehen nach deutschem Recht sehr gut. Betroffene Verbraucher sollten den Weg vor Gericht nicht scheuen. Unserer Einschätzung nach gibt es weit mehr als 100 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland.“