Rückzahlung von fast 15.500 Euro aufgrund von illegalem Online-Glücksspiel: Entscheidung des Landgerichts München
Das Landgericht München hat die Forderung eines geschädigten Spielers nach Rückerstattung seiner Einsätze bei Online-Glücksspielen sowie der vorgerichtlichen Anwaltskosten bestätigt.
In einem weiteren Fall im Zusammenhang mit dem Online-Casino-Skandal wurde ein maltesisches Glücksspielunternehmen vom Landgericht München dazu verurteilt, die Verluste eines Spielers auszugleichen (Urteil vom 21. Dezember 2023, Az.: 26 O 4571/23). Die Beklagte, ein Unternehmen mit Sitz in Malta, das unter anderem die Online-Plattform „Boomcasino“ betreibt und verschiedene Glücksspiele in deutscher Sprache für jedermann in Deutschland zugänglich macht, wurde dazu verpflichtet, dem Kläger 15.474 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Mai 2023 zu erstatten. Die Beklagte wurde auch verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Kanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Mönchengladbach (www.hartung-rechtsanwaelte.de), die sich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert hat und insbesondere Ansprüche von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos durchsetzt, kommentiert: „Auch in diesem Fall haben die Richter eindeutig die Illegalität des Online-Glücksspielangebots hervorgehoben. Die Beklagte hat gegen die geltenden Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen, der bis zum 30. Juni 2021 ein vollständiges Verbot von Online-Glücksspiel vorsah und dieses seitdem nur unter sehr strengen Bedingungen erlaubt.“
Dies bedeutet, dass der Kläger Anspruch auf Rückerstattung hat, da der Vertrag zur Teilnahme an den Online-Glücksspielen, die von der Beklagten angeboten wurden, keinen gültigen rechtlichen Grund bildet. Selbst der Paragraf 817 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich mit Verstößen gegen Gesetz oder gute Sitten befasst, rechtfertigt nach Ansicht des Landgerichts nicht die Aufhebung dieses Anspruchs. Im Allgemeinen schließt dieser Paragraf die Rückforderung aus, wenn der Leistende selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Obwohl dies im vorliegenden Fall objektiv auf den Kläger zutrifft, da er gegen § 85 des Strafgesetzbuchs verstoßen hat, erfordert die Anwendung dieses Paragrafen nach gängiger Rechtsprechung, dass der Leistende, also der Kläger, vorsätzlich gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen haben muss. Der Kläger gab jedoch an, in dem Glauben an die Legalität der von der Beklagten angebotenen Glücksspiele gespielt zu haben und nichts von einem Verbot gewusst zu haben. Die Beklagte hat diesen Behauptungen nicht widersprochen.
„Das Landgericht München verweist ausdrücklich auf die Anwendung von § 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Gemäß dieser Bestimmung ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, es sei denn, es ergibt sich etwas anderes aus dem Gesetz. Im Online-Casino-Skandal ist dies fast immer der Fall, weshalb geschädigte Verbraucher weiterhin gute Chancen haben, das Geld, das sie in der Vergangenheit bei den Anbietern dieser Online-Casino-Spiele verloren haben, zurückzufordern“, hebt Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung hervor.