VW "Bulli" T6 - Rücktritt vom Kaufvertrag
Interessengemeinschaft T6
Über 100 VW T6-Besitzer – aktuelle oder zukünftige – haben sich bereits in die Interessengemeinschaft „T6“ eingetragen und werden von Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung in Kooperation mit verbraucherschutz.tv mit aktuellen Informationen zum T6-Dieselabgasskandal versorgt.
Die häufigste Frage: Kann ich für den Fall, dass mein bestellter T6 aufgrund des Dieselabgasskandals nicht ausgeliefert wird, vom Kaufvertrag zurücktreten? Dazu ganz eindeutig: Ja, können Sie!
Die Frage ist nur, ob der Händler Ihren Rücktritt akzeptiert?
Aus kaufrechtlicher Sicht besteht allerdings nicht bereits wegen des vorhandenen Mangels ein Rücktrittsgrund, auch der absolute Vertrauensverlust darf ins Spiel gebracht werden.
Insbesondere bei Autos, die erst in mehreren Wochen ausgeliefert werden, könnte sich der Händler auf den Standpunkt stellen, dass eventuell vorhandene Mängel abgestellt werden könnten.
Tritt ein Kunde zurück und sorgt damit für eine einseitige Vertragsbeendigung, dann kann der Händler entweder auf Erfüllung klagen oder Schadensersatz verlangen.
Wenn aber – wovon alsbald auszugehen ist – durch Informationen des Kraftfahrt-Bundesamtes, von Sachverständigen oder von Verbraucherschutzorganisationen oder sogar durch Mitteilungen von Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft die Betroffenheit der T6-Modelle vom Dieselabgasskandal feststeht, ist zwingend von der Mangelhaftigkeit der Autos im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches auszugehen. Dann wird Ihr Rücktritt vom Kaufvertrag höchstwahrscheinlich spätestens gerichtlich seine Bestätigung finden!
Ein nicht durch den Händler akzeptierter Rücktritt ist dementsprechend in einem gerichtlichen Verfahren zu entscheiden, bei dem T6-Käufer von einem Anwalt vertreten werden müssen, da der für die Anwaltsplicht festgelegte Mindeststreitwert immer überschritten wird.
Das Beharren auf einem Rücktritt ist daher mit einem gewissen Risiko verbunden, über das sich Anwalt und Mandant bewusst sein müssen. Im vorliegenden Fall sollten allerdings genügend Argumente vorliegen, um einen Rücktritt mit hinreichenden Erfolgsaussichten gerichtlich bestätigt zu bekommen.