Audi A8 der Baujahre 2013 bis August 2017 wird zurückgerufen
Unzulässige Abschalteinrichtung
Audi verstrickt sich offenbar immer tiefer in den Abgasskandal. Nachdem es schon im Sommer eine Rückrufaktion für die Audi A7 und A8 der Baujahre 2009 bis 2013 gegeben hatte, wird nun der A8 mit dem Achtzylinder-Dieselmotor Baujahr 2013 bis August 2017 zurückgerufen. Auch hier soll es eine unzulässige Abschalteinrichtung gegeben haben.
„Im Grunde genommen ist es kaum zu glauben, dass Audi binnen weniger Wochen erneut Fahrzeuge in die Werkstätten zurückrufen muss, um ein Update aufzuspielen, damit die Stickoxid-Grenzwerte eingehalten werden. So wird das Vertrauen der Verbraucher weiter verspielt. Zumal der jetzt betroffene A8 auch noch in die Schadstoffklasse Euro 6 eingestuft wurde. Obwohl der VW-Abgasskandal im Herbst 2015 bekannt wurde, hat die VW-Tochter auch danach anscheinend immer noch mit verdeckten Karten gespielt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Entdeckt wurde die unzulässige Abschalteinrichtung bei einer Überprüfung der Motoren auf unzulässige Abschalteinrichtungen, die Audi inzwischen systematisch vornimmt, berichtet u. a. das Handelsblatt. Der Autobauer habe dann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) informiert und die Behörde hat den Rückruf von etwa 5000 betroffenen Audi A8 angeordnet. Im ersten Quartal 2018 sollen die betroffenen Fahrzeuge voraussichtlich in die Werkstätten zurückgerufen werden, um das Update aufspielen zu lassen.
„Die Auswirkungen eines solchen Updates auf Laufleistung oder Verbrauch des Motors sind nicht klar. Möglicherweise wird durch ein Update nur ein Mangel behoben und andere entstehen dadurch. Für die Fahrzeughalter ist das Aufspielen des Updates daher ein riskantes Spiel. Abgesehen davon, dass Experten ohnehin Zweifel haben, ob ein Update ausreicht, um die zulässigen Grenzwerte einzuhalten. Fahrverbote sind immer noch nicht vom Tisch. Vom Wertverlust für gebrauchte Diesel ganz zu schweigen. Die Käufer können aber nicht für die Fehler der Autobauer verantwortlich gemacht werden. Sie haben rechtliche Möglichkeiten, sich gegen den entstandenen Schaden zu wehren“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung, der bereits zahlreiche vom Abgasskandal betroffene Mandanten vertritt.
Daher kann geprüft werden, ob Ansprüche gegen den Händler oder Hersteller auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geltend gemacht werden können. Zahlreiche Gerichte haben dies inzwischen bejaht. Ebenso kann der Widerruf des Autokredits in Frage kommen, wenn das Fahrzeug direkt von der Autobank finanziert wurde und diese den Verbraucher fehlerhaft informiert hat. „Der Vorteil bei einem sog. verbundenen Geschäft ist, dass mit dem erfolgreichen Widerruf nicht nur der Kreditvertrag, sondern auch der Kaufvertrag rückabgewickelt wird. Heißt: Der Kunde gibt das Auto zurück und erhält seine bereits gezahlten Raten von der Bank zurück“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung. Selbst der Nutzungsersatz, den die Bank für die gefahrenen Kilometer verlangen kann, kann bei Autofinanzierungen, die ab dem 13. Juni 2014 geschlossen wurden, ggf. komplett entfallen.