Rückerstattung von Geldern aufgrund von illegalem Online-Glücksspiel: Über 10.000 Euro wurden dem geschädigten Spieler vom Online-Casino zurückerstattet!
Das Landgericht Aachen hat die Rückzahlung der verlorenen Einsätze eines betroffenen Spielers im Online-Casino-Skandal, der sich bei unerlaubtem Glücksspiel beteiligte, bestätigt.
In ganz Deutschland unterstützen die Gerichte die geschädigten Spieler im Online-Casino-Skandal. Am 20. Dezember 2023 hat das Landgericht Aachen (Aktenzeichen: 8 O 180/23) die N1 Interactive Limited aus Malta verurteilt, dem Kläger einen Betrag in Höhe von 10.602 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2023 zu zahlen. Zusätzlich wurde die Beklagte dazu verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1212,61 Euro zu entlasten.
Dr. Gerrit W. Hartung, ein in Mönchengladbach ansässiger Rechtsanwalt (www.hartung-rechtsanwaelte.de) mit Schwerpunkt auf Verbraucher- und Anlegerschutzthemen sowie auf die Vertretung geschädigter Verbraucher gegenüber Online-Casinos, äußerte sich wie folgt:
„Im Verlauf des Verfahrens hat der Kläger Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche geltend gemacht, um die Rückzahlung seiner verlorenen Einsätze bei illegalem Glücksspiel zu erwirken. Er beteiligte sich an öffentlichen Spielen auf der Online-Glücksspielplattform namens N1 Casino. Jedoch verfügte die Anbieterin während des streitigen Zeitraums weder über eine Glücksspiellizenz von der zuständigen ‚Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder‘ noch über eine solche vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport gemäß dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz von 2012. Kurz gesagt: Die Online-Casino-Angebote waren rechtswidrig.“
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass deutsches Recht Anwendung findet. Gemäß diesem Recht gilt für Verbraucherverträge das Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine geschäftliche Tätigkeit auf dieses Land ausrichtet und der Vertrag in diesen Bereich fällt. In diesem Fall hatte der Kläger als Verbraucher einen Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen, die in Deutschland ihre geschäftliche Tätigkeit ausübte, und somit unterlag der Vertrag diesem Rechtsstatut. Die Rückabwicklung nichtiger Verträge fällt ebenfalls darunter, was zu dem Anspruch gemäß § 812 BGB führt: „Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.“
Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung hebt hervor: „Während des streitigen Spielzeitraums vom 18. Januar bis zum 30. Juni 2021 war der zwischen den Parteien geschlossene Online-Glücksspielvertrag gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags von 2012 nichtig. Zu dieser Zeit war das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten und nicht erlaubnisfähig. Die Beklagte hat gegen dieses Verbot verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot ohne Lizenz auch der Klagepartei zugänglich gemacht hat. Zu diesem Zeitpunkt besaß die Beklagte keine behördliche Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen.“