Resturlaub nach Kündigung: das steht Arbeitnehmern laut BGH zu!
Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers, für nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Ausgleich zu erhalten, unterliegt der Verjährung. Ebenso kann die Urlaubsabgeltung nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.
Nachdem das Bundesarbeitsgericht zuletzt entschieden hat, dass die Verjährung von Urlaubsansprüchen erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt hat, beginnt, sind jetzt weitere wichtige Urteile hinsichtlich der Urlaubsabgeltung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts ergangen. Mit Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 456/20 zur Vorinstanz Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 20. August 2020, Az.: 5 Sa 614/20) das Bundesarbeitsgericht festgestellt: „Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, unterliegt der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Ende des Jahres, in dem der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.“
„In Verbindung mit dem Urteil zur Informationspflicht des Arbeitgebers im Hinblick auf Verfallfristen der Urlaubsansprüche entfaltet das Urteil besondere Relevanz. Denn wenn die dreijährige Verjährungsfrist erst am Ende des Kalenderjahres beginnt, in dem der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen konkreten Urlaubsanspruch informiert und ihn im Hinblick auf Verfallfristen aufgefordert hat, den Urlaub tatsächlich zu nehmen, kann der nicht erfüllte gesetzliche Urlaub aus möglicherweise mehreren Jahren im laufenden Arbeitsverhältnis weder verfallen noch verjähren und ist damit bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzuhalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das weitere Urteil vom 31. Januar 2023 (Az.: 9 AZR 244/20 zur Vorinstanz Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21. Januar 2020, Az.: 5 Sa 463/19) bezieht sich auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist der Urlaubsabgeltung. Generell heißt es: „Der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzugelten, kann nach Maßgabe einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.“ Aber aufgrund der zuerst genannten Entscheidung des BAG hatte der Senat die Einrede der Verjährung auch in diesem Revisionsverfahren abgewiesen. Die gesetzliche Verjährungsfrist beginnt erst am Ende des Kalenderjahres, in dem der Arbeitgeber seine Mitwirkungsobliegenheiten erfüllt hat.
„Arbeitnehmer sollten daher die Ablehnung einer Abgeltung der Urlaubsansprüche nicht einfach hinnehmen. Es bedarf einer individuellen Prüfung, und häufig lassen sich Ansprüche auch Jahre später noch durchsetzen. Der arbeitsrechtlich spezialisierte Rechtsanwalt berät dazu umfassend“, betont Arbeitsrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.