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Rechtsschutzdeckung im Dieselskandal ist keine sog. Warteobliegenheit

Rechtsschutzversicherung im Abgasskandal

Rechtsschutzdeckung im Dieselskandal ist keine sog. Warteobliegenheit

Rechtsschutzversicherungen hätten es wahrscheinlich gerne anders. Aber sie können im Abgasskandal nicht erstmal den Ausgang anderer Gerichtsverfahren abwarten und dann über eine Deckungszusage entscheiden – die Rechtsschutzdeckung im Dieselskandal ist keine sog. Warteobliegenheit.

„Die Rechtsschutzversicherung ist bei Schadensersatzklagen im Abgasskandal in der Regel eintrittspflichtig und muss die Kosten übernehmen. Sie kann die Deckung nicht mit dem Hinweis auf mangelnde Erfolgsaussichten verweigern. Das hat das OLG Düsseldorf schon mit Beschluss vom 21.09.2017 bestätigt (Az.: I-4 U 87/17)“, erklärt Rechtsanwalt Ulf Grambusch, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei Hartung Rechtsanwälte.

Ebenso wenig kann die Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage hinauszögern, indem sie den Ausgang parallel laufender Verfahren abwarten möchte. „Gerade im Abgasskandal gibt es zwar viele Verfahren zu Schadensersatzansprüchen. Dem Versicherungsnehmer kann aber nicht zugemutet werden, den Ausgang anderer Verfahren abzuwarten, bevor er seine Rechtsansprüche geltend macht“, so Rechtsanwalt Grambusch. Das bestätigte u.a. das Landgericht Offenburg. Es stellte klar, dass es für den Kläger insgesamt nicht zumutbar sei, den rechtskräftigen Ausgang irgendwelcher Parallelverfahren abzuwarten. Zumal immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien.

Ebenso wenig kann den Verbrauchern im Abgasskandal das Warten auf den Ausgang eines Musterprozesses zugemutet werden. Das stellte das OLG Köln mit Beschluss vom 30. März 2017 klar (Az.: 9 U 182/16). Zwar könnte in einem Musterverfahren über dieselben Tat- und Rechtsfragen geurteilt werden. Dennoch sei es dem Versicherungsnehmer nicht zumutbar, die Rechtskraft eines Musterprozesses abzuwarten. Dies begründete das OLG Köln damit, dass es bei Klagen im Abgasskandal nicht um reine Zahlungsklagen geht. Dann könnte dem Verbraucher das Abwarten ggf. noch zugemutet werden. Im Abgasskandal geht es bei den Klagen aber häufig um die Rückabwicklung des Kaufvertrags und damit um die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Dabei spiele auch der Abzug einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer eine wichtige Rolle. Dem Versicherungsnehmer könne daher nicht zugemutet werden, das Fahrzeug weiter zu besitzen und zu nutzen, während es weiter an Wert verliert und sich sein Schadensersatzanspruch so verringert.

„Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherung besteht selbstverständlich bei Klagen im ursprünglichen VW-Abgasskandal rund um Fahrzeuge mit dem Motor des Typs EA 189. Sie gilt aber auch bei den Modellen von Audi, Porsche und VW mit den größeren 3-Liter-Dieselmotoren oder bei Klagen gegen andere Hersteller wie Daimler oder Opel“, so Rechtsanwalt Grambusch.

Die Kanzlei Hartung Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und holt, wenn gewünscht, auch die Deckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung ein.