Pokerspieler erhält 37.000 € im Online-Casino-Skandal
Das Landgericht München hat den nächsten Anbieter von Online-Glücksspielen zur Rückzahlung der Verluste eines Spielers verurteilt. Der Anbieter hat gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verstoßen.
Die Anzahl der Verurteilungen von Online-Glücksspiel-Anbietern steigt. Jetzt hat das Landgericht München einem Pokerspieler die Rückzahlung von rund 37.000 Euro zugesprochen. Der Kläger hatte über die deutschsprachige Webseite des beklagten Anbieters von April 2020 bis November 2021 an Online-Pokerspielen teilgenommen und dabei unterm Strich diese Summe verloren.
Die Verurteilung folgt dem bereits bekannten Muster. Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist.
„Das führt dazu, dass man sein verlorenes Geld bei illegalem Glücksspiel zurückfordern kann. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Damit gilt: Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet bis zu diesem Datum in Deutschland verboten. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Diese Ansprüche geschädigter Verbraucher auf die Rückzahlung ihrer Spielverluste ergeben sich aus den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 134 BGB. Darin heißt es: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Die geleisteten Zahlungen bei illegalen Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten erfolgten somit in den allermeisten Fällen ohne Rechtsgrund. „Die Rückforderungen des unterm Strich verlorenen Geldes als Spieleinsatz ist somit relativ einfach, weil es sich im Ergebnis um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 BGB wegen der Nichtigkeit des Vertrages zur Teilnahme am Online-Glücksspiel aufgrund Verstoßes gegen den einschlägigen Staatsvertrag handelt“, betont Glückspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.
Interessant ist das Argument der Beklagten. Diese habe laut eigenen Aussagen lediglich einen geringen Teil der getätigten Einsätze als Gebühren einbehalten und den Rest im Auftrag der Spieler weitergeleitet. Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Ob von dort anschließend Einsätze an andere Spieler weitergeleitet werden, sei ohne Belang, führte das Gericht aus. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass er durch seine Teilnahme am Online-Poker gegebenenfalls selbst gegen ein Verbot verstoßen habe. Das Gericht führte aus, dass es nicht ersichtlich sei, ob der Kläger das Verbot von Online-Glücksspielen gekannt habe. Die konnte die Beklagte auch nicht beweisen.