Schadensersatzanspruch im Abgasskandal noch nicht verjährt
Oberlandesgericht Stuttgart 7 U 470/19 - Urteil vom 30.04.2020
Der 7. Zivilsenat des OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 30. April 2020 entschieden, dass Schadensersatzansprüche im Abgasskandal nicht verjährt sind (Az.: 7 U 470/19). Der Kläger hatte im Jahr 2012 einen VW Sharan mit dem Dieselmotor EA 189 gekauft. Wie später klar wurde, wurden bei dem Fahrzeug die Abgaswerte manipuliert. Der Kläger machte daher Schadenersatzansprüche geltend – allerdings erst im Jahr 2019. Das OLG verurteilte VW zu Schadensersatz. Die mit Klage vom 25.02.2019 geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, im dem Anspruch entstanden ist und der Geschädigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Diese Kenntnis könne 2015 weder durch die öffentlich verbreiteten Informationen zu den Abgasmanipulationen durch die Ad-hoc-Mitteilung von VW am 22. September 2015 noch die folgende Berichterstattung in den Medien vorausgesetzt werden. Die Verjährung sei daher frühestens mit Ablauf des Jahres 2016 in Lauf gesetzt worden, so das OLG.
“Möglicherweise beginnt die Verjährungsfrist sogar noch später. Es gibt auch die berechtigte Auffassung, dass die Verjährungsfrist erst mit Eintritt einer gesicherten Rechtsprechung beginnt. Das wäre erst nach einem Urteil durch den BGH, der auch zum Thema Verjährung noch Stellung nehmen wird“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.