Pokerstars Geld zurück durch Anwalt
OLG Köln verurteilt Glücksspiel-Anbieter Pokerstars zur Rückzahlung von über 58.000 €
Die verbraucherfreundlichen Urteile gegen Online-Glücksspiel-Anbieter beziehungsweise Online-Casinos häufen sich. Jetzt hat es „Pokerstars“ aus Malta erwischt. Das Unternehmen muss in Folge eines Urteils des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln an den Kläger 58.517,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. September 2021 zahlen. Auf die Berufung des Klägers wurde damit das am 26. April 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (Az. 7 O 178/21) abgeändert und neu gefasst.
Der Kläger machte Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen auf der von der Beklagten von ihrem Sitz in Malta aus betriebenen Website geltend. Er nahm im Zeitraum vom 17. März 2014 bis zum 12. Juni 2020 auf der in deutscher Sprache abrufbaren Online-Casino-Seite „Pokerstars.eu“ an Online-Glücksspielen in Form von „Poker“- und „BlackJack“-Spielen teil. Er behauptete laut Urteil, er habe in dem streitgegenständlichen Zeitraum einen Geldbetrag in Höhe von 58.517,70 Euro verloren, der sich aus einer Differenz seiner Einzahlungen auf das Spielerkonto bei der Beklagten und den erhaltenen Auszahlungen der Beklagten an ihn errechne.
Laut Urteil des Oberlandesgerichts Köln behauptete die Beklagte hingegen, der Kläger habe im Rahmen der Online-Poker-Spiele nicht gegen die Beklagte, sondern gegen andere Spieler gespielt. Mit diesen sei auch ein Spielvertrag zustande gekommen. Sie selbst sei an den Spielen nicht beteiligt gewesen. Für die Vermittlung der Gegner und die Bereitstellung des virtuellen Spieltisches erhalte sie lediglich eine Provision bzw. Gebühr (sogenanntes „Rake“), die nur einen kleinen Bruchteil des Spieleinsatzes ausmache. Der Rest wandere in den „Pot“, der an den jeweiligen Gewinner des Pokerspiels ausgezahlt werde. Dementsprechend habe der Kläger den weit überwiegenden Teil der Spieleinsätze nicht an sie geleistet, so dass die Klage bereits unschlüssig sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch legale Sportwetten bei der Beklagten getätigt.
„Diese Argumente haben vor dem Gericht nicht verfangen. Das Oberlandesgericht Köln hat die Rückzahlungspflicht deutlich bejaht und betont, dass der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag gemäß § 134 BGB nichtig war, da er gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstieß. Nach dieser Vorschrift war in dem Zeitraum, in welchem nach dem als zugestanden geltenden Klägervortrag Einzahlungen in entsprechender Höhe auf das bei der Beklagten unterhaltene Spielerkonto zum Zweck der Teilnahme an Glücksspielen erfolgten, das Veranstalten derselben im Internet verboten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert.
„Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Dieses Rückforderungsrecht gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat. Das hat großes Potenzial. Unserer Einschätzung nach gibt es deutlich mehr als 50 Anbieter von Online-Casinos in Deutschland!“, betont Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung weiter.
Wir haben eine spezielle Website zum Glücksspiel-Skandal eingerichtet, auf welcher neben nützlichen Informationen für Spieler und weiteren aktuellen Urteilen, auch die Anbieter aufgelistet werden, von denen Betroffene ihr Geld zurück bekommen können:
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