OLG Karlsruhe positioniert sich im Audi-Dieselskandal zum A6 Allroad 3.0 TDI Quattro
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat ein Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt aufgehoben und teilweise im Sinne des Mandanten abgeändert. Dadurch erhält der geschädigte Verbraucher Schadenersatz trotz Weiterverkauf.
Der Dieselabgasskandal der Audi AG reißt nicht ab. Jetzt hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 01.10.2021, Az.: 8 U 91/20 zu Az.: 1 O 265/19 Landgericht Mosbach) den Konzern verurteilt, an den Kläger 9.963,94 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 10.112,70 Euro seit 13. Dezember 2019 zu zahlen. Das basiert auf den einschlägigen Regelungen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe betont: „Unstreitig kommt in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine Getriebesteuerungssoftware zum Einsatz, welche erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet, und in diesem Fall ein Warmlauf-Schaltprogramm aktiviert. Dieses bewirkt, dass die gesetzlichen Stickoxid-Grenzwerte auf dem Rollenprüfstand eingehalten werden, während dies ohne Aktivierung des Warmlauf-Schaltprogramms nicht der Fall ist. Der Einsatz einer solchen Software ist objektiv und subjektiv als sittenwidrig zu qualifizieren und erfüllt damit die Anspruchsvoraussetzungen des § 826 BGB.“
Streitgegenständlich war ein Audi A 6 Allroad 3.0 TDI Quattro (Emissionsklasse Euro 5) mit dem Sechszylinder-Dieselmotor EA897. Der geschädigte Verbraucher erwarb das Fahrzeug am 6. Oktober 2017 mit einer Laufleistung von 57.934 Kilometern zum Kaufpreis von 39.900 Euro. „Das Fahrzeug ist von einem Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen, der die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen beziehungsweise der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems, die sogenannte Lenkwinkelerkennung, zum Gegenstand hat. Der Kläger hat das Vorliegen verschiedener unzulässiger Abschalteinrichtungen angeführt, die von der Audi AG nachweislich auch in anderen Fahrzeugen eingesetzt werden. Dazu gehören unter anderem die Aufheizstrategie und das Thermofenster“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartun.
Das Besondere an dem Fall: Der geschädigte Verbraucher hatte das Fahrzeug bereits am 21.02.2020 für 26.200 Euro weiterverkauft. Er erhielt also ingesamt nur wenige 1000 Euro weniger für sein Fahrzeug, als er seinerzeit dafür gezahlt hatte.
„Das Urteil zeigt also, dass geschädigte Verbraucher auch nach dem Weiterverkauf Schadenersatz begehren können. Der Verkauf verhindert die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB nicht. Der Weg zu einer finanziellen Kompensation führt auch in diesen Fällen über die Gerichte. Dass das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts Mosbach im Kostenpunkt aufgehoben und teilweise im Sinne des Mandanten abgeändert hat, zeigt die weitreichenden Gelegenheiten für geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal der Audi AG“, sagt Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung.