OLG Düsseldorf weist Berufung von Online-Glücksspiel-Anbieterin ab
Auch Oberlandesgerichte positionieren sich mehr und mehr verbraucherfreundlich im Online-Casino-Skandal. Eine Betreiberin von Online-Glücksspiel-Angeboten aus Gibraltar wollte das landgerichtliche Urteil auf Rückzahlung aufheben lassen – das hat nicht funktioniert.
Die Geschichte beginnt vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 30. Mai 2022, Az.: 18c O 2/21). Dort machte der Kläger Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen auf einer von der in Gibraltar ansässigen Beklagten betriebenen Website geltend. In dem Zeitraum vom 28. Juli 2017 bis zum 11. Juni 2020 zahlte der Kläger insgesamt 26.146 Euro an die Beklagte, die er vollständig verlor. Die Beklagte verfügt über eine Glücksspiel-Erlaubnis in Gibraltar, nicht aber in Deutschland. Der Kläger verlangte daher Rückzahlung der verlorenen Beträge. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 26.146 Euro nebst Prozesszinsen an den Kläger verurteilt.
„Das Landgericht Düsseldorf hat sich dem allgemeinen Trend angeschlossen und deutsches Recht angewendet, obwohl die Beklagte meinte, es gelte das Recht Gibraltars. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Damit gilt: Gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen im Internet bis zu diesem Datum in Deutschland verboten. Daher liegt der Rückzahlungsanspruch des Klägers in § 812 BGB begründet. Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlange, sei ihm zur Herausgabe verpflichtet“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die Online-Glücksspiel-Anbieterin ging in Berufung und wiederholte in ihrer Berufungsbegründung ihr erstinstanzliches, auf Abweisung der Klage gerichtetes Begehren. Dazu schreibt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Hinweisbeschluss (I-10 U 91/22):
„Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung gibt keinen Anlass zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.“ Damit beabsichtigt der Senat, die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen. „Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht das deutsche Recht auf den vorliegenden Rechtsstreit angewandt“, heißt es weiter.
„Der Kläger kann von der Beklagten demnach gemäß § 812 BGB die von ihm gezahlten Einsätze in Höhe von insgesamt 26.146 Euro von der Beklagten zurück beanspruchen. Die Beklagte hat diese Beträge ohne rechtlichen Grund vereinnahmt. Diese Chance sollten auch andere betroffene Spieler im Online-Glücksspiel-Skandal nutzen und den Weg vor Gericht beschreiten. Die Tendenzen sind zunehmenden verbraucherfreundlich“, kommentiert Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.