Neues Urteil im VW-Dieselgate 1.0 - der Abgasskandal zum EA189 ist längst noch nicht vorbei!
Das Landgericht Stade hat die Volkswagen AG für Manipulationen an einem VW Sharan mit dem Vierzylinder-Dieselmotor EA189, dem Schummeldiesel der ersten Generation, zu Schadenersatz verurteilt.
Wer meint, Dieselgate 1.0, also die Manipulationen der Volkswagen AG an dem Vierzylinder-Dieselmotor EA189, hätte sich aufgrund Alters erledigt, sieht sich nach einem Urteil des Landgerichts Stade (Urteil vom 26.08.2021, Az.: 5 O 129/21) einmal mehr eines Besseren belehrt. Das Gericht hat die Volkswagen AG verurteilt, an den Kläger 18.243,23 Euro sowie 619,40 Euro für den Ausgleich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 8. April 2021, gegen Übergabe und Übereignung eines VW Sharan mit dem Dieselmotor EA189 und der Abgasnorm Euro 5 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Kläger erwarb am 1. Juli 2015 einen gebrauchten VW Sharan und Erstzulassung im Jahr 2013 und einem Kilometerstand von 41.000 Kilometern. Der Motor des streitbefangenen Pkw wurde mit einer umschaltfähigen Steuerelektronik ausgestattet, die es ermöglicht, die Stickoxydemission im Prüfstand im Vergleich zum realen Fahrbetrieb zu optimieren, um die von der Euro-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte einzuhalten, während im normalen Fahrbetrieb die NOx-Emissionen erheblich höher sind.
Die Software kennt laut Gericht zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern: Im NOx-optimierten Modus 1 (Prüfmodus), der im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) aktiv ist, kommt es zu einer höheren Abgasrückführungsrate. Dabei wird das Abgas im Rahmen der Abgasrückführung aus dem Auslassbereich des Motors über ein Abgasrückführungsventil in den Ansaugtrakt des Motors zurückgeleitet. Dort ersetzt das rückgeführte Abgas einen Teil der Frischladung, die für den nächsten Verbrennungsprozess benötigt wird. Während des Normalbetriebs im gewöhnlichen Straßenverkehr schaltet die Software dagegen durchgehend in den Modus 0 um, welcher keine höhere Abgasrückführungsrate und damit einen höheren Stickoxidausstoß bewirkt. Durch ein vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Software-Update der Volkswagen AG wird das Fahrzeug nur noch in einem adaptierten Betriebsmodus 1 betrieben, der bisher ausschließlich in Prüfsituationen aktiv war.
„Zwar hat die Volkswagen AG Einrede der Verjährung erhoben und argumentiert, dass es sich bei der Softwaremanipulation nicht um einen Mangel handele und dem Kläger auch kein Schaden entstanden sei, da bereits keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliege und es auch nicht zu einem höheren Schadstoffausstoß als angegeben komme, da für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte zur Erlangung der EG-Typgenehmigung nur die Vorgaben unter Laborbedingungen maßgeblich seien“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.
Nun seien die Ansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB tatsächlich verjährt gewesen, betont das Gericht. Das bewahrte die Volkswagen AG aber nicht vor der Schadenersatzzahlung und der Rücknahme des Fahrzeugs. Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch jedenfalls als Restschadensersatzanspruch nach § 852 zu, der seinerseits nicht verjährt ist.
„Nach der eindeutigen gesetzgeberischen Intention wird durch diese Regelung ein verjährter Anspruch erhalten, jedoch in seinem Umfang auf dasjenige beschränkt, was der Schuldner durch die unerlaubte Handlung erhalten hat. Das ist einmal mehr die Bestätigung, dass geschädigte Verbraucher sich vor einer möglichen Verjährung keine Sorgen machen sollten. Es bestehen also auch über die Regelungen hinsichtlich der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB hinaus hinreichende Möglichkeiten der Schadenersatzklagen. Dies sollten Verbraucher in jedem Falle im Blick behalten“, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.