Mercedes Abgasskandal - Schadenersatz für GLK 220 CDI 4Matic
Das Präsidium des Bundesgerichtshofs will über die Einrichtung eines Hilfssenats befinden, der sich speziell um die Diesel-Fälle kümmern soll. Je besser der Bundesgerichtshof im Dieselabgasskandal aufgestellt ist, desto besser können die Richter mit der Frage nach Schadenersatzansprüchen gegen die Automobilhersteller umgehen, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Immer häufiger wird der Dieselabgasskandal vor dem Bundesgerichtshof thematisiert. Daher erwägt das höchste deutsche Gericht die Einrichtung eines Spezialsenats für Dieselklagen. Darüber berichtet das Fachportal „beck-aktuell“. Es heißt: „Das Präsidium des Bundesgerichtshofs will über die Einrichtung eines Hilfssenats befinden, der sich speziell um die Diesel-Fälle kümmern solle.“ Anders als die Einrichtung eines ganz neuen Senats (wie etwa kürzlich mit dem XIII. Zivilsenat geschehen) könne die höchste Zivilinstanz dies in eigener Hoheit beschließen, ohne dass die Politik auch finanziell mithelfe. Dessen Richter würden voraussichtlich weiterhin einen kleinen Teil ihrer Arbeitszeit in ihrem „Stammsenat“ verbringen, um nicht den Anschluss an ihre vertraute Materie zu verlieren – schließlich sollten sie ja später einmal dorthin zurückkehren.
„Es ist richtig und wichtig, dass sich der Bundesgerichtshof nun stärker für Dieselverfahren aufstellt. Die Anzahl der Klagen nimmt stetig zu, da viele Millionen Fahrzeuge davon betroffen sind und sich viele geschädigte Verbraucher nicht mit ihren wirtschaftlichen Nachteilen abfinden wollen. Die deutschen Gerichten urteilen immer wieder sehr verbraucherfreundlich und sprechen den Geschädigten hohe Kompensationen bei Dieselverfahren zu. Die Zahl der erfolgreichen Verfahren gegen die Daimler AG und andere Hersteller steigt mehr oder weniger täglich. Geschädigte Verbraucher erhalten den Kaufpreis zuzüglich deliktischer Verzugszinsen und müssen sich nur eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Dies setzen wir regelmäßig durch“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
„Aus diesem Grund führen Verfahren häufig in die letzte Instanz und müssen vor dem Bundesgerichtshof entschieden. Damit werden in der Regel auch Trends für weitere vergleichbare Verfahren gesetzt, da sich Landgerichte und Oberlandesgerichte in der Regel nach diesen Urteilen richten. Je besser der Bundesgerichtshof im Dieselabgasskandal aufgestellt ist, desto besser können die Richter mit der Frage nach Schadenersatzansprüchen gegen die Automobilhersteller umgehen. Für geschädigte Verbraucher ist das förderlich. Ihre Chancen werden dadurch besser, finanziell für ihre wirtschaftlichen Nachteile entschädigt zu werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Ein aktuelles Beispiel zeigt, welche Wirkung der Bundesgerichtshof in Abgasverfahren hat. Der 6. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das Oberlandesgericht Koblenz ein Dieselverfahren gegen die Daimler AG neu verhandeln muss. Das Gericht hat laut BGH den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen zunächst als prozessual unbeachtlich angesehen. „Das Oberlandesgericht Koblenz hat aber zugleich den konkreten Sachvortrag des Klägers zu einer der weiteren behaupteten Abschalteinrichtungen als prozessual unbeachtlich angesehen. Aus diesem Grund war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen Feststellungen hierzu treffen kann“, sagt Anwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Ebenso verweist Dr. Hartung auch nochmals auf die vielbeachtete Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2020, die er mit einem kooperierenden BGH-Anwalt erstritten hat. Danach können Schadensersatzansprüche im Abgasskandal gegen die Daimler AG von einem Gericht nicht einfach als Behauptungen „ins Blaue hinein“ abgewiesen werden. „Das gilt auch dann, wenn kein Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vorliegt. Vielmehr ist das Gericht laut dem BGH gehalten, ein angebotenes Sachverständigengutachten auch einzuholen, da ansonsten der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt wird“, erklärt der Rechtsanwalt. Insbesondere könne sich die Daimler AG hinsichtlich der Vorlage von Rückrufbescheiden des KBA nicht auf Betriebsgeheimnisse berufen.