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Mercedes-Abgasskandal: LG Stuttgart äußert sich zur Abgasrückführung beim Dieselmotor OM651 – Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen!

Die Daimler AG muss wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz für einen Mercedes-Benz E 250 CDI mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 zahlen. Die Begründung des Landgerichts Stuttgart bezieht sich vor allem auf das sogenannte Thermofenster.

Mercedes-Abgasskandal: LG Stuttgart äußert sich zur Abgasrückführung beim Dieselmotor OM651 – Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen!

Und wieder das Landgericht Stuttgart: Die Daimler AG hat an ihrem Heimatgericht die nächste empfindliche Niederlage im Dieselskandal erlitten (Urteil vom 10.12.2020, Az.: 29 O 341/20) und muss wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB Schadensersatz für einen Mercedes-Benz E 250 CDI mit dem Motor OM651 und der Abgasnorm Euro 5 zahlen. Die Daimler AG muss an den geschädigten Verbraucher 21.862,69 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2020 zahlen, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1171,67 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2020freistellen und 68 Prozent von den Kosten des Rechtsstreits tragen.

„Das Gericht stellt deutlich darauf ab, dass der Dieselmotor OM651 die nach der Abgasnorm Euro 5 zulässigen Emissionsgrenzwerte bezüglich der Masse der Stickoxide (NOx) von 180 Milligramm pro Kilometer auf dem Prüfstand unter Laborbedingungen ein. Unter Bedingungen des realen Straßenbetriebs, also beispielsweise bei Temperaturen unter 20 Grad Celsius, überschreitet das Fahrzeug die Grenzwerte. Zudem wird das von der Beklagten entwickelte Emissionskontrollsystem bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug dergestalt, dass ein Teil des Abgases zur erneuten Verbrennung in den Motor zurückgeführt wird. Damit liegt ein Thermofenster vor. Unter und über bestimmten Temperaturen wird die Abgasbehandlung mit dem Argument des Bauteilschutzes vor Überhitzung rigoros abgeschaltet, sodass die tatsächlichen Ausstöße weit über dem der offiziellen Testphasen liegen“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals spezialisiert. Dr. Gerrit W. Hartung gilt als „Dieselanwalt“ der ersten Stunde.

„Beim sogenannten System der Abgasrückführung wird die Sauerstoffkonzentration der Zylinderladung sowie die Verbrennungstemperatur gesenkt, was zu einer Reduktion des Stickoxidausstoßes führt. Die Rate der Abgasrückführung wird unter anderem temperaturabhängig gesteuert, was bei niedrigen Temperaturen zu einem erhöhten Stickoxidausstoß führt“, stellt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung heraus. Für das Gericht sei das Vorliegen der Abgasrückführung als unzulässige Abschalteinrichtung unstreitig. Ein derartiges Kontrollsystem verstoße gegen Art. 5 VO 715/2007/EG. Die Verordnung bezieht sich auf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Eine dahingehende Auslegung, dass die gesetzlich vorgesehenen Grenzwerte nur in einem Temperaturfenster zwischen 20 und 30 Grad eingehalten werden müssten, scheide von vornherein aus. Selbst Temperaturen von minus sieben Grad Celsius stellten nach Auffassung des Gesetzgebers noch normale Betriebstemperaturen dar, sodass Emissionskontrollsysteme auch unter solchen Bedingungen ordnungsgemäß arbeiten und damit die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten müssten.

Dass die allermeisten Abschalteinrichtungen grundsätzlich illegal sind, hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 17. Dezember 2020 entschieden. „Ein Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen. Die Tatsache, dass eine solche Abschalteinrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern, kann ihr Vorhandensein nicht rechtfertigen“, heißt es in einer Mitteilung des EuGH im Urteil in der Rechtssache C-693/18.

Dieselexperte Dr. Gerrit W. Hartung führt dazu aus: „Das neuerliche Urteil zu illegalen Abschalteinrichtungen durch den EuGH dient als weiterer Katalysator für Betrugshaftungsklagen gegen Automobilhersteller in Deutschland. Volkswagen, Audi, Daimler und Co. haben immer weniger Schlupflöcher, um sich Schadenersatzforderungen zu entziehen. Geschädigte Verbraucher sollten also weiterhin den Weg vor die Gerichte gehen, um Schadenersatz gegen manipulierende Hersteller durchzusetzen!“ Apropos: Viele Mercedes-Benz-Diesel sind mit illegalen Abschalteinrichtungen ausgestattet. „Besonders betroffen sind die Motoren des Typs OM651, OM622, OM626, OM654, OM642 und OM656. Geschädigte Verbraucher haben also weitreichende Chancen, von der Daimler AG wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Wege der Betrugshaftungsklage Schadensersatz zu erhalten und das Skandalfahrzeug abzugeben.“