Mercedes-Abgasskandal: Drei verbraucherfreundliche Urteile vor dem LG Stuttgart
In gleich drei Dieselverfahren vor dem Landgericht Stuttgart standen wieder zeitgleich Fahrzeuge der Motorgruppe OM651 im Fokus. Besonders konzentrierten sich die Richter auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung und verurteilten die Daimler AG jeweils zu Schadenersatz.
Auch wenn das Landgericht Stuttgart das Heimatgericht der Daimler AG ist: Die dortigen Richter machen regelmäßig deutlich, dass sie im Abgasskandal nicht zu Scherzen aufgelegt sind. Drei aktuelle Urteile zeigen dies einmal mehr sehr deutlich. In allen Verfahren stand ein Mercedes-Benz der Motorgruppe OM651 im Fokus.
Im Verfahren mit dem Aktenzeichen 15 O 524/20 (Urteil vom 18.05.2021) hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG für die Manipulationen an einer Mercedes-Benz C-Klasse 250 CDI BlueEfficiency (Abgasnorm Euro 5) zu Schadenersatz in Höhe von 14.923,97 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Dezember 2020 verurteilt. Sie muss den Kläger auch von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.003,40 Euro freistellen und 74 Prozent der Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Erwerbs (4. Januar 2017 für 24.700 Euro) betrug 54.950 Kilometer, zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung 132.099 Kilometer.
„Vor allem fokussiert das Landgericht Stuttgart bei diesem Urteil auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung. Dadurch wird bekanntlich die Abgasreinigung im Prüfbetrieb heruntergeregelt, um während des Prüfzyklus die Grenzwerte einzuhalten. Im Gegensatz dazu kann das streitgegenständliche Fahrzeug im Realbetrieb die Stickoxidemissionen gerade nicht einhalten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.
Ebenfalls mit Urteil vom 18. Mai 2021 (Az.: 15 O 531/20) muss die Daimler AG an einen geschädigten Verbraucher Schadenersatz in Höhe von 27.166,31 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2020 zahlen und ihn von den Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.324,60 Euro freizustellen. Der Hersteller trägt 72 Prozent der Verfahrenskosten. Streitgegenständlich war ein Mercedes-Benz vom Typ V 250 CDI BlueTec (Euro 6), den der Kläger am 23. Februar 2018 als Gebrauchtfahrzeug mit einer Laufleistung von 41.877 Kilometern für 46.899,99 Euro erworben hatte. Am Tag der mündlichen Verhandlung wies die V-Klasse eine Laufleistung von 119.369 Kilometern auf.
„Auch bei diesem Fahrzeug stellt das Landgericht Stuttgart unter anderem auf die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung ab. Demnach funktioniert die Abgasbehandlung nur beim Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus NEFZ ordnungsgemäß, während sie im Normalbetrieb erheblich zurückgefahren oder vollständig ausgeschaltet wird“, betont Dr. Gerrit W. Hartung. Übrigens stehen Kleintransporter der V-Klasse zuletzt häufiger im Fokus. Das Landgericht Mönchengladbach hat kürzlich einer Klage gegen den Daimler-Konzern stattgegeben und diesen zur Rücknahme einer Mercedes-Benz V-Klasse 250d 4M verurteilt (Urteil vom 12.05.2021, Az. 6 O 78/19). Streitgegenständlich vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 14.05.2021, Az.: 24 O 363/18) war Mercedes-Benz V-Klasse 250D.
Unter dem Aktenzeichen 15 O 527/20 verurteilte das Landgericht Stuttgart die Daimler AG auch am 18. Mai 2021 für die Abgasmanipulationen an einem Mercedes-Benz C 220 CDI BlueTec zu Schadenersatz in Höhe von 25.970,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. Dezember 2020 und zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Klägers in Höhe von 1.324,60 Euro. Die Daimler AG muss 70 Prozent der Kosten des Verfahrens tragen. Der geschädigte Verbraucher hatte den streitgegenständlichen Mercedes-Benz C 220 CDI BlueTec am 15. April 2014 als Neuwagen zum Preis von 48.849,50 erworben und dann bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mehr als 117.000 Kilometer gefahren. Auch in dem Verfahren betrachteten die Richter besonders die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung als unzulässige Abschalteinrichtung.
Zuletzt hat das Landgericht Stuttgart in einem anderen OM651-Verfahren betont, dass auch Software-Updates nichts an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung änderten. „Ein Aufspielen des Software-Updates beim streitgegenständlichen Fahrzeug würde auch nicht dazu führen, dass ein Schaden nicht (mehr) vorliegt. Da der Schaden – wie gezeigt – im Abschluss des ungewollten Kaufvertrags liegt, kann das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates diesen Schaden auch nicht mehr beseitigen“, betont Dieselanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.