Massenklagen im Dieselskandal führen oftmals nicht zum Ziel!
Ein aktuelles Urteil am Oberlandesgericht Braunschweig zeigt: Geschädigte Verbraucher im Dieselabgasskandal sollten eindeutig die Individualklage favorisieren. Diese ist der beste Weg zum Erfolg!
Die Musterfeststellungsklage ist eine zivilrechtliche Verbandsklage, die mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 1. November 2018 in das deutsche Recht eingeführt wurde. Bei der Musterfeststellungsklage klagen nicht einzelne Verbraucher, sondern ein Verbraucherverband. „Diese Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger mindestens zehn einzelne Verbraucher benennen kann, die entsprechende Ansprüche gegen das beklagte Unternehmen haben“, heißt es beim Bundesverband der deutschen Verbraucherzentrale (vzbv).
Ganz aktuell will der vzbv eine Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG vor dem Oberlandesgericht Stuttgart wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen auf den Weg bringen. Das Gericht soll die Voraussetzungen für Schadensersatz bei Mercedes-Benz-GLC- und GLK-Fahrzeugen mit dem Motortyp OM651 prüfen. Laut Verbraucherzentrale geht es hier um rund 50.000 Autos, die einen offiziellen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes (KBA) erhalten haben.
„Dass diese Sammelklagen aber nicht immer erfolgreich sind beziehungsweise günstig für den geschädigten Verbraucher ausgehen, zeigen einige Beispiele, so die vergangenen Herbst erfolgte Ablehnung einer Sammelklage am Landgericht Landshut von 2.850 Audi- und VW-Kunden gegen den Automobilkonzern auf Entschädigungszahlungen im Zuge des Dieselskandals. Dabei ging es den Richtern um einen erheblichen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz aufgrund einer Klausel der Abtretungsvereinbarung der als Klägervertreterin auftretenden financialright GmbH mit ihren Mandanten“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Die financialright GmbH, eine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) registrierte Inkassodienstleisterin, steht auch in einem aktuellen Verfahren im Fokus. Sie ließ sich im Zuge des Dieselabgasskandals europaweit von Käufern von Dieselfahrzeugen Ansprüche abtreten, um diese gegenüber der beklagten Volkswagen AG, im eigenen Namen durchzusetzen. Nun hat das Oberlandesgericht Braunschweig wie bereits das Landgericht Braunschweig zuvor entschieden, dass der financialright GmbH, die aus abgetretenem Recht gegen die beklagte Volkswagen AG vorgegangen ist, die dafür notwendige Aktivlegitimation fehle (Urteil vom 07.10.2021, Az.: 8 U 40/21 zu Az.: 11 O 3092/19).
Der Hintergrund des Berufungsverfahrens: Die financialright GmbH hatte mit einem in der Schweiz ansässigen Käufer eines Fahrzeuges VW Tiguan, das über einen 4-Zylinder-Dieselmotor vom Typ EA189 verfügt, eine entsprechende Abtretungsvereinbarung getroffen hatte. Die Klägerin machte diese Forderung zunächst „gebündelt“ im Wege einer objektiven Klagehäufung mit ca. 2.000 weiteren Ansprüchen beim Landgericht anhängig, heißt es in der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts. „Das Landgericht trennte den streitgegenständlichen Anspruch ab, verhandelte über ihn in einem gesonderten Verfahren und wies ihn mit Urteil vom 30. April 2020 wegen fehlender Aktivlegitimation zurück. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Klägerin mit dem streitgegenständlichen Geschäftsmodell die Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen überschreite, weshalb die Abtretung nichtig sei.“
„Der geschädigte Verbraucher hat wahrscheinlich viel Geld verloren. Auf dem Weg der Einzel-Betrugshaftungsklage wäre das ziemlich sicher anders ausgefallen. „Die deutschen Gerichten urteilen immer wieder sehr verbraucherfreundlich und sprechen den Geschädigten hohe Kompensationen bei Dieselverfahren zu. Die Zahl der erfolgreichen Verfahren gegen die Volkswagen AG, die Daimler AG und andere Hersteller steigt mehr oder weniger täglich. Geschädigte Verbraucher erhalten den Kaufpreis zuzüglich deliktischer Verzugszinsen und müssen sich nur eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Dies setzen wir regelmäßig durch. Es ist zu bezweifeln, dass diese Summen auch bei Sammelklagen möglich sind. Zumal dann, wenn der Prozessvertreter gar keine Aktivlegitimation für sein Vorgehen besitzt.“