Abgasskandal: Daimler muss Kaufpreis für Mercedes CLS 250 CDI erstatten
Landgericht Frankenthal Az. 3 O 209/19
Das Landgericht Frankenthal hat Daimler im Abgasskandal mit Urteil vom 21. April 2020 zu Schadensersatz verurteilt (Az.: 3 O 209/19). Daimler muss einen Mercedes CLS 250 CDI mit der Abgasnorm Euro 5 zurücknehmen und den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer ersetzen.
Der Kläger hatte den Mercedes CLS 250 CDI im Jahr 2018 als Gebrauchtwagen gekauft. Im Februar 2020 machte er Schadensersatzansprüche geltend, da in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Konkret handelt es sich dabei um die sog. Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.
Die Klage hatte vor dem LG Frankenthal weitgehend Erfolg. Bei der unbestritten in dem Fahrzeug verwendeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, so das Gericht. Diese Funktion bewirkt, dass der Stickoxid-Ausstoß nur dann reduziert wird, wenn die Außentemperatur nahezu konstant ist und sich innerhalb von sechs Stunden um weniger als 3 Grad Celsius verändert. Nur dann werde die Kühlflüssigkeit so stark gekühlt, dass aufgrund der verminderten Verbrennungstemperatur der Stickoxid-Ausstoß so reduziert wird, dass die Grenzwerte eingehalten werden, führte das Gericht aus.
Eine solche nahezu konstante Umgebungstemperatur sei zwar auf dem Prüfstand möglich, im realen Straßenverkehr aber unrealistisch. Im normalen Fahrbetrieb könne die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung faktisch nicht eingreifen.
Es ergebe sich kein Unterschied zwischen einer Software, die den Prüfstand erkennt und einer Regelung wie hier, die nur eingreift, wenn Bedingungen vorliegen, die außerhalb des Prüfstands nicht eintreten. Daher handele es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung, entschied das LG Frankenthal.
Durch die Verwendung dieser unzulässigen Abschalteinrichtung habe Daimler den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Der Schaden sei schon mit Abschluss des Kaufvertrags entstanden, den der Kläger bei Kenntnis der Umstände so nicht geschlossen hätte. Daher sei Daimler zum Schadensersatz verpflichtet und müsse gegen Rückgabe des Mercedes CLS 250 CDI den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer erstatten, so das Gericht.
Das Urteil des LG Frankenthal wird auch von der Einschätzung der EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston unterstrichen. Sie erklärte wenige Tage später, dass sie Abschalteinrichtungen grundsätzlich für unzulässig hält, wenn sie dazu führen, dass die Grenzwerte beim Emissionsausstoß nicht eingehalten werden. Ausnahmen seien nur in ganz engen Grenzen zulässig. „Thermofenster, wie sie Daimler und andere Hersteller bei der Abgasreinigung verwenden, gehören nicht zu diesen Ausnahmen. Daher können auch hier Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Unabhängig davon, ob ein verpflichtender Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts für das Fahrzeug vorliegt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.