Landgericht Nürnberg-Fürth: Geld zurück vom Online-Casino mit Unterstützung durch Prozesskostenfinanzierer!

Red Rhino Limited muss 6.149 Euro an einen geschädigten Spieler zurückzahlen. Die Leistungen des Klägers erfolgten mangels Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen ohne Rechtsgrund.

Landgericht Nürnberg-Fürth: Geld zurück vom Online-Casino mit Unterstützung durch Prozesskostenfinanzierer!

Neues Urteil, bekannte Argumente: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 31. Oktober 2023 (Az.: 16 O 2423/23) das maltesische Unternehmen Red Rhino Limited, das unter anderem eine Plattform für Online-Glücksspiele mit dem Namen „Platin-Casino“ betreibt, in einem Versäumnisurteil dazu verurteilt, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von 6.149 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. April 2023 zu zahlen, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 713,76 Euro freizustellen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Hintergrund: Die Plattform „Platin-Casino“ konnte im streitgegenständlichen Zeitraum vom 29. April 2021 bis 22. Januar 2023 unter der Internet-Adresse „www.platincasino.com“ aufgerufen werden. In Deutschland wurde der Beklagten jedoch für den streitgegenständlichen Zeitraum weder von der zuständigen „Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder“ noch vom schleswig-holsteinischen Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport nach dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz 2012 eine Glücksspiellizenz ausgestellt. Die Klagepartei befand sich zu keinem Zeitpunkt außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein. Daher unterliegt der Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Diese Voraussetzungen liegen vor, da das Angebot der Beklagten von Deutschland aus über ihre deutsche Internet-Domain zugänglich war und auch auf dem deutschen Markt ausgerichtet war.

„Bei den im Internet angebotenen Glücksspielen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrags. Gemäß § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der Version von 2012 war es nahezu vollständig untersagt, öffentliche Glücksspiele in Deutschland zu veranstalten oder zu vermitteln. Die Beklagte hat somit durch das Veranstalten und Vermitteln der Online-Glücksspiele in Bayern gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de).

Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung, der auch ein großes Netzwerk von Prozessfinanzierern für die Geltendmachung von Forderungen aus illegalem Online-Glücksspiel aufgebaut hat, hat das Urteil für den Verbraucher gegen Red Rhino Limited vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erstritten.

Damit liegt ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 817 BGB „Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten“ vor. Darin heißt es: „War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.“ Das Gericht kommentiert, dass ein Ausschluss der Rückforderung in den Fällen nicht mit dem Zweck des Bereicherungsrechts vereinbar sei, wenn die Rechtswidrigkeit des Geschäfts auf Vorschriften beruhe, die gerade den leistenden Teil schützen sollten. Die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags seien ausweislich § 1 Satz 1 Ziff. 1., 3., und 4. GlüStV dazu bestimmt, die Spielteilnehmer vor suchtfördernden, ruinösen und/oder betrügerischen Erscheinungsformen des Glückspiels zu schützen.