Landgericht Heilbronn bestätigt: Tipico Geld zurück - Rückzahlung von Verlusten aus illegalen Online-Sportwetten
Aufgrund der Nichtigkeit der Glücksspielverträge gemäß § 4 des Glücksspielstaatsvertrags erhielt ein Verbraucher etwa 7.700 Euro von der Tipico Co. Limited zurückerstattet.
Im vorliegenden Fall wurde die Beklagte, Tipico Co. Limited, dazu verurteilt, dem Kläger einen Betrag von 7.239,65 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. September 2023 zu zahlen. Die Klage auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wurde jedoch abgewiesen. Darüber hinaus trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, und das Urteil kann vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vollstreckt werden.
Der geschädigte Verbraucher nahm vom 20. Dezember 2017 bis zum 8. Oktober 2020 an Online-Glücksspielen und Sportwetten auf der Plattform der Beklagten teil. Insgesamt tätigte er Einzahlungen in Höhe von 28.277,40 Euro. Davon wurden 13.277,45 Euro für den Erwerb von Casino-Chips und 46,30 Euro für andere Zwecke verwendet, die nicht für Sportwetten genutzt wurden. Die Auszahlungen von seinem Spielerkonto betrugen 7.714 Euro, was zu geltend gemachten Verlusten von 7.239,65 Euro führte. Der Kläger argumentierte, dass er die Verträge über die Teilnahme an den Online-Glücksspielen als Verbraucher in Deutschland außerhalb von Schleswig-Holstein abgeschlossen habe. Während des Spielzeitraums sei er davon ausgegangen, dass die von der Beklagten angebotenen Sportwetten in Deutschland gesetzlich erlaubt seien. Aufgrund des Verstoßes gegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) Baden-Württemberg beantragte der Kläger die Rückzahlung seiner Verluste und berief sich darauf, dass die mit der Beklagten geschlossenen Glücksspielverträge unwirksam seien.
„Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und argumentierte, dass der Kläger aufgrund einer Abtretung an einen Prozessfinanzierer nicht zur Klage berechtigt sei. Weiterhin wurde die Wirksamkeit des § 4 Glücksspielstaatsvertrags angezweifelt und behauptet, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Kläger darüber informierten, selbst zu prüfen, ob Glücksspiel an seinem Wohnsitz legal sei. Das Landgericht Heilbronn entschied, dass die Klage zulässig und im Wesentlichen begründet sei. Die internationale Zuständigkeit des Gerichts wurde gemäß den Artikeln 17 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EuGVVO) festgestellt, da es sich um eine Verbrauchersache handelte. Der Kläger wurde als Verbraucher eingestuft, da er die Verträge zum persönlichen Gebrauch abgeschlossen hatte“, erklärte Dr. Gerrit W. Hartung, Rechtsanwalt der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de) aus Mönchengladbach. Die Kanzlei konzentriert sich ausschließlich auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat neben der Beratung von Geschädigten des Abgasskandals ihre Expertise in der Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegen Online-Casinos spezialisiert. Er erwirkte das Urteil zugunsten seines Mandanten vor dem Landgericht Heilbronn.
Das Gericht entschied auch, dass der Kläger Anspruch auf Rückzahlung seiner Einsätze hat, da die Zahlungen an die Beklagte ohne rechtlichen Grund erfolgten. Der zwischen den Parteien geschlossene Spielvertrag wurde aufgrund eines Verstoßes gegen § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) 2012 für nichtig erklärt, der das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verbietet. Das Gericht bestätigte die Wirksamkeit des § 4 GlüStV und stellte fest, dass dieser nicht gegen das Europarecht verstößt, insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV. Darüber hinaus wies das Gericht den Einwand der Beklagten gemäß § 817 BGB zurück, da der Kläger nicht vorsätzlich gegen Sitten oder Gesetze verstoßen habe. Der Kläger hatte im Vertrauen auf die Legalität des Angebots gespielt, da die Beklagte ihre Dienste in Deutschland in deutscher Sprache anbot und durch Werbung mit Prominenten präsent war.
Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung fasst zusammen: „Das Gericht stellte fest, dass der Kläger hinsichtlich der verjährten Bereicherungsansprüche einen Anspruch auf Rückzahlung der Verluste gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags hat. Für den Fall, dass diese Ansprüche verjährt sind, kann der Kläger die Verluste gemäß den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 852 BGB zurückverlangen.“