Rechtsanwalt Kündigung aussprechen
Kündigungen sind nicht einfach. Das Arbeitsrecht enthält zahlreiche Schutzvorschriften. Da der Kündigungsschutz komplex ist, kann eine Kündigung leicht unwirksam sein. Ich kläre Sie auf, damit Sie korrekt und rechtskräftig kündigen.
Rechtswirksame Aussprache der Kündigung
Möchten Sie einen Mitarbeiter kündigen? Ist dies über eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung möglich? Welche Kündigungsgründe können geltend gemacht werden? Wie verhält es sich mit Kündigungsfristen und Kündigungsschutz?
Nur eine wirksame Kündigung kann das Arbeitsverhältnis rechtmäßig beenden. Begehe ich als Arbeitgeber bei der Kündigung Fehler, drohen schnell Kündigungsschutzklagen und hohe Abfindungszahlungen. Dies kann zu langen Verfahren vor dem Arbeitsgericht (ArbG) führen und im schlimmsten Fall den Betrieb stören. Daher ist es entscheidend, dass bei der Kündigung von Arbeitsverträgen die Vorschriften des Arbeitsrechts eingehalten werden: Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und gegebenenfalls die Einbeziehung des Betriebsrats.
Damit die Kündigung rechtswirksam und gerichtsfest ist, ist rechtlicher Beistand von entscheidender Bedeutung. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht erkläre ich Ihnen, worauf Sie achten müssen.
So kündigen Sie mit Erfolg
Damit Ihre Kündigung rechtlich unanfechtbar und wirksam ist, sollten Sie folgende Punkte beachten:
Arten der Kündigung
- Im Arbeitsrecht gibt es zwei Hauptarten der Kündigung: ordentlich (fristgerecht) und außerordentlich (fristlos).
- Darüber hinaus bestehen weitere Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
- Anfechtung: Ich kann den Arbeitsvertrag anfechten, beispielsweise wenn der Bewerber mich im Bewerbungsgespräch getäuscht hat.
- Auflösende Bedingung: Das Arbeitsverhältnis kann an eine Bedingung (wie eine zeitliche Befristung) geknüpft werden. Zeitlich befristete Arbeitsverträge können nicht ordentlich gekündigt werden.
- Aufhebungsvertrag: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vertraglich eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren.
- Beendigung durch Rente: Dies ist nur möglich, wenn der Renteneintritt tarifvertraglich, arbeitsvertraglich oder in einer Betriebsvereinbarung festgelegt ist; andernfalls ist eine reguläre Kündigung erforderlich.
Grund für die Kündigung
Die ordentliche Kündigung
- Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist eine Begründung für die ordentliche Kündigung nicht erforderlich.
- Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist jedoch ein Kündigungsgrund notwendig – dies gilt ab einer Betriebsgröße von mehr als 10 Mitarbeitern und einer Beschäftigungsdauer des betroffenen Mitarbeiters von mindestens 6 Monaten.
- Als Gründe für eine Kündigung kommen in Betracht:
- Personenbedingt, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr fähig ist, seine beruflichen Aufgaben zu erfüllen. Dies kann beispielsweise durch eine Verletzung oder chronische Krankheit verursacht sein.
- Verhaltensbedingt, wenn der Arbeitnehmer durch ein Fehlverhalten seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die Beispiele aus den außerordentlichen Kündigungsgründen gelten hier entsprechend.
- Betriebsbedingt, wenn betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen – zum Beispiel, wenn aufgrund schlechter Konjunktur Personal abgebaut werden muss. In diesem Fall muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl unter den Mitarbeitern vornehmen.
Die fristlose Kündigung
- Eine fristlose Kündigung kann nur durch einen außerordentlichen Kündigungsgrund gerechtfertigt werden, wie etwa:
- Bedrohung von Kollegen
- Exzessive unerlaubte Nutzung von Diensthandy oder Internet zu privaten Zwecken
- Arbeitszeitbetrug
- Straftaten im Betrieb, wie: sexuelle Belästigung, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl
- Diskriminierung
- Alkoholkonsum während der Arbeitszeit
- Vortäuschen der Arbeitsunfähigkeit
- Antreten eines ungenehmigten Urlaubs
- Weigerung, Arbeitsanweisungen zu befolgen
- Störungen des Betriebsfriedens
- Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist muss im Einzelfall unzumutbar sein.
- Die fristlose Kündigung ist als letztes Mittel (ultima ratio) anzusehen. Vorher können Abmahnungen oder Versetzungen als mildere Mittel in Betracht kommen.
Fristen für eine Kündigung
- Die Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
- 1 Monat bei einer Beschäftigungsdauer von unter 2 Jahren
- 7 Monate bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens 20 Jahren
- 2 Wochen während der Probezeit
- Bei außerordentlichen Kündigungen muss die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
Spezieller Kündigungsschutz
Ein besonderer Kündigungsschutz gilt beispielsweise für folgende Gruppen:
- Schwangere Arbeitnehmerinnen gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG)
- Auszubildende gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG)
- Wehrdienstleistende gemäß Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG)
- Betriebsratsmitglieder gemäß Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
- Behinderte gemäß Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)
- Arbeitnehmer in Pflege- oder Elternzeit gemäß Pflegezeitgesetz (PflegeZG) oder Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Träger besonderer Funktionen wie Datenschutzbeauftragte
In diesen Fällen sind Kündigungen entweder ausgeschlossen oder nur unter sehr hohen Anforderungen möglich. Außerordentliche Kündigungen sind jedoch in Extremfällen weiterhin möglich.
Kündigungsschutzklage
- Ein Arbeitnehmer kann Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
- Die Klage muss innerhalb von 3 Wochen eingereicht werden, ansonsten gilt die Kündigung als gerechtfertigt (Präklusionsfrist).
Beteiligung des Betriebsrats
- Ein vorhandener Betriebsrat muss vor der Kündigung informiert und angehört werden. Er kann der Kündigung zustimmen oder widersprechen.
- Dies beeinflusst jedoch nicht die Wirksamkeit der Kündigung durch den Arbeitgeber.
Schriftform
- Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, das heißt: auf Papier und eigenhändig unterschrieben.
- Eine Kündigung auf elektronischem Wege (via E-Mail, WhatsApp, Fax) ist gemäß Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgeschlossen.
- Die Kündigung kann auch durch einen Vertreter des Arbeitgebers ausgesprochen werden. Es ist jedoch ratsam, eine Vollmachtsurkunde beizufügen, da der Arbeitnehmer diese sonst möglicherweise zurückweisen kann, wodurch die Kündigungsfrist verstreichen könnte.
Wie ich Ihnen helfen kann
Einen Mitarbeiter zu kündigen ist keine leichte Angelegenheit. Ich unterstütze Sie dabei in rechtlicher Hinsicht mit meiner langjährigen Praxiserfahrung. Als Rechtsanwalt für Arbeitsrecht kenne ich die aktuelle Rechtsprechung und die komplizierte Gesetzeslage, um Kündigungen rechtswirksam und gerichtsfest vorzubereiten. Dabei richte ich mich nach Ihren individuellen Bedürfnissen: egal ob außerordentlich oder ordentlich, Kündigung oder Aufhebungsvertrag, Abfindung oder Abmahnung. Ich berate und vertrete Sie individuell und kompetent. Gerne bespreche ich vorab die Beratungskosten, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.
Es ist von großer Bedeutung, dass Sie sich umgehend bei mir melden, da die Kündigungsfristen im Arbeitsrecht teilweise sehr kurz sind (2-3 Wochen).
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