Jetzt Vorfälligkeitsentschädigungen zurückholen
EuGH Urteil C 66/19 macht es möglich
Viele Immobilien-Eigentümer haben in den letzten Jahren mit spitzer Feder berechnet, ob sich der Ausstieg aus einer teuren Immobilien-Finanzierung lohnt. Problem dabei war und ist nicht, ein geeignetes neues Darlehen zu bekommen, sondern aus der alten Finanzierung aussteigen zu können. In den Vertragswerken der Immobilien-Finanzierer ist die Zahlung einer so genannten Vorfälligkeitsentschädigung als Teil der Widerrufsbelehrungen üblicherweise vereinbart, falls der Darlehensnehmer vor Ablauf der Zinsbindung aus dem Vertrag aussteigen möchte.
Stefanie Fandel, Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und bei Dr. Hartung Rechtsanwälte für das Thema „Widerruf“ zuständig: „Damit hält sich die Bank schadlos und kann die ausbleibenden Zinszahlungen bis zum Laufzeitende gut kompensieren. Diese Summen sind oft sehr hoch, vor allem bei entsprechend hoch verzinsten und noch lange laufenden Verträgen.“
Da sich ein Umschulden trotzdem in vielen Fällen gelohnt hat oder Umschuldungen aus anderen Gründen nicht zu vermeiden waren, haben in der Vergangenheit zahlreiche Verbraucher eine Vorfälligkeitsentschädigung mehr oder weniger klaglos akzeptiert.
Fandel: „Das Geld ist nicht verloren! Durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C 66/16 gilt für Darlehensverträge, die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, dass diese widerrufen werden können, auch – oder gerade – wenn sie durch Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig aufgelöst wurden.“
Rechtsanwältin Fandel empfiehlt, Verträge jetzt zu prüfen: „Finden Sie einen Verweis auf einen BGB-Paragrafen, ohne dass im Widerrufstext zu dessen Inhalt weiter ausgeführt wird, dann wurde ein sogenannter Kaskadenverweis verwendet!“
Kaskadenverweise sind entsprechend einer EU-Verordnung nicht zulässig. „Dadurch ist die Widerrufsfrist nicht angelaufen, Verträge können bis heute widerrufen werden!“ Mehr Informationen dazu auch auf www.jetzt-widerrufen.de