Geld zurück: Weiteres positives Urteil gegen Anbieter von Online-Coachings
Ein Kläger kann sich über eine Rückzahlung von Coaching-Honorare freuen, zudem erhält er Schadenersatz. Es ist ein weiterer Baustein im Online-Coaching-Skandal.
Vor dem Landgericht Leipzig (Urteil vom 1. März 2023, Az.: 05 O 1598/22) hat eine weitere Online-Coaching-Anbieterin eine Niederlage erlitten. Und einmal mehr steht die Unwirksamkeit des Coaching-Vertrags im Fokus. Daher wurde die Anbieterin des „Network Marketing Mastermind Pro“-Coachings verurteilt, an die Klägerin 595 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. August 2022 zu zahlen und der Klägerin vollständige Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO zu erteilen, mit der Maßgabe, dass keine Datenkopie einer bestimmten Videoaufzeichnung zu erteilen ist. Auf die Klageerweiterung hin wurde die Beklagte zudem verurteilt, der Klägerin Schadenersatz in Höhe von 500 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 25. August 2022 zu zahlen. Die Beklagte muss zusätzlich die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Hintergrund: „Der Kläger hatte nach einem kostenlosen Online-Gespräch, das von der Beklagten aufgezeichnet wurde, mündlich die sechsmonatige Teilnahme an dem Coaching-Programm ‚Network Marketing Mastermind Pro‘ bestätigt und eine Zahlung von zunächst jeweils 250 Euro netto in den ersten sechs Monaten und dann jeweils 750 Euro netto in den darauffolgenden sechs Monaten vereinbart. Die Beklagte buchte trotz des Widerrufs des Vertrages durch die Klägerin im April und Mai 2022 insgesamt 595 Euro vom Konto der Klägerin ab und lehnte auch die Bestätigung der Unwirksamkeit des Vertrages und Rückzahlung der Raten ab“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung
Das Landgericht Leipzig hat die Auffassung der Klägerin bestätigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag über das Coaching sei gemäß §§ 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) nichtig, weil die Beklagte nicht über die notwendige Zertifizierung verfüge. Das FernUSG Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz) und regelt in Deutschland Rechte und Pflichten der Anbieter und Teilnehmer beim Fernunterricht. § 7 besagt: „Ein Fernunterrichtsvertrag, der von einem Veranstalter ohne die nach § 12 Abs. 1 erforderliche Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, ist nichtig.“ Und in § 12 heißt es unter anderem: „Fernlehrgänge bedürfen der Zulassung. Das gleiche gilt für wesentliche Änderungen zugelassener Fernlehrgänge. Keiner Zulassung bedürfen Fernlehrgänge, die nach Inhalt und Ziel ausschließlich der Freizeitgestaltung oder der Unterhaltung dienen. Der Vertrieb von Fernlehrgängen nach Satz 3 ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.“ In diesem Paragrafen sind auch die Regeln zur Versagung der Zulassung eines Fernlehrgangs festgeschrieben.
Der Verbraucherschutzanwalt stellt daher heraus, dass Online-Coaching-Kurse ohne eine entsprechende Zulassung nicht angeboten werden dürfen. Sei das der Fall, liege die Nichtigkeit des Vertrages vor. „Geschädigte von Online-Coaching-Verträgen – unabhängig davon, ob sie Verbraucher oder Unternehmer sind – sollten also nicht den Kopf in den Sand stecken, sondern versuchen, diese Vereinbarungen über den gerichtlichen Weg zu beenden, um dafür auch noch eine finanzielle Entschädigung zu erhalten.“