Geld zurück wegen illegalem Online-Glücksspiel: LG Mönchengladbach verurteilt Tipico zur Rückzahlung von Einsätzen
Das Landgericht Mönchengladbach hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die maltesische Sportwettenanbieterin Tipico Co. Limited einem deutschen Kunden rund 23.928,50 Euro zurückzahlen muss. Der Kläger hatte im Zeitraum von 2013 bis 2020 an Sportwetten über die Plattform Tipico teilgenommen, bevor das Unternehmen eine deutsche Lizenz erhielt.
Die Zahl der verbraucherfreundlichen Urteile im Zusammenhang mit dem Online-Casino- und Sportwetten-Skandal wächst kontinuierlich! Nun hat das Landgericht Mönchengladbach entschieden, dass die maltesische Sportwettenanbieterin Tipico Co. Limited einem deutschen Kunden rund 23.928,50 Euro zurückzahlen muss. Darüber hinaus wurde die Beklagte dazu verurteilt, die vorgerichtlichen Anwaltskosten des Klägers zu übernehmen. Der Kläger hatte von 2013 bis 2020 auf der Plattform Tipico gewettet, wobei das Unternehmen in diesem Zeitraum keine gültige deutsche Lizenz für das Angebot von Online-Glücksspielen besaß. Erst im Oktober 2020 erhielt Tipico die erforderliche Erlaubnis. Das Gericht entschied, dass die abgeschlossenen Wettverträge aufgrund der fehlenden Lizenzierung in Deutschland nichtig sind und der Kläger daher Anspruch auf Erstattung seiner Verluste hat. Der Kläger argumentierte, dass er beim Platzieren seiner Einsätze davon ausging, dass das Angebot legal sei, da er annehme, Tipico verfüge über eine gültige Lizenz. Nachdem ein außergerichtlicher Versuch zur Rückforderung der Einsätze erfolglos geblieben war, erhob der Kläger Klage auf Rückzahlung und verlangte zudem die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.583,89 Euro.
„Die Beklagte wies die Ansprüche des Klägers zurück und berief sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung. Zudem wurde bestritten, dass der Kläger berechtigt sei, die Klage im eigenen Namen zu führen, da ein Prozessfinanzierer involviert sei. Das Gericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Es stellte fest, dass die Wettverträge gegen die Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2012 verstoßen und daher gemäß § 134 BGB nichtig sind. Der Verstoß gegen das Verbot, ohne eine gültige deutsche Lizenz Sportwetten im Internet anzubieten, sei eindeutig, und die Beklagte habe im streitigen Zeitraum nicht einmal versucht, eine Lizenz zu erwerben.“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de).
Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen von geschädigten Verbrauchern gegen Online-Casinos spezialisiert. Er hat sich das obsiegende Urteil vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritten.
Die Beklagte argumentierte, dass aufgrund eines laufenden Konzessionsverfahrens keine Lizenz vorgelegen habe. Diese Argumentation wies das Gericht jedoch zurück, indem es feststellte, dass der Anbieter, selbst wenn er einen Lizenzantrag hätte stellen können, aufgrund fehlender Compliance-Voraussetzungen keine Erlaubnis erhalten hätte. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass die Ansprüche des Klägers nicht verjährt seien. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass der Kläger von der Illegalität des Angebots wusste. Im Gegenteil, die Beklagte habe durch ihre Geschäftstätigkeit den Eindruck erweckt, dass ihre Angebote in Deutschland legal seien, was den Kläger dazu veranlasste, von der Rechtmäßigkeit auszugehen.
„Das Urteil unterstreicht zudem die besondere Schutzbedürftigkeit der Verbraucher im Bereich der Online-Glücksspiele. Die leicht zugänglichen und anonymen Plattformen bergen ein hohes Risiko für Suchtverhalten und führen oft zu erheblichen finanziellen Verlusten. Diese Gefahren machen strenge rechtliche Rahmenbedingungen und Lizenzanforderungen umso notwendiger. Das Gericht stellte klar, dass das Verbot unlizenzierter Online-Glücksspiele nicht nur den Schutz der Spieler vor finanziellen Verlusten bezweckt, sondern auch der Prävention von Spielsucht und der Wahrung der öffentlichen Ordnung dient. Die Beklagte konnte sich nicht auf Unwissenheit über die rechtliche Lage berufen, da von einem professionellen Glücksspielanbieter erwartet wird, die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen.“, erklärt der versierte Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.