Geld zurück von Online-Sportwettenabieter - OLG Dresden mit Grundsatzurteil
Das Oberlandesgericht Dresden hat das erstinstanzliche Urteil gegen eine Online-Sportwettenanbieterin im Online-Glücksspiel-Komplex im Sinne des geschädigten Verbrauchers aufgehoben und eine weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Dieses Urteil wird erheblichen Schwung in den Online-Sportwettenskandal bringen: Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 13 U 1753/22) das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 3. August 2022 (Az.: 1 O 452/21) im Kostenpunkt aufgehoben, im Übrigen teilweise abgeändert und neu gefasst. Die Betkick Sportwettenservice aus Österreich wurde dazu verurteilt, an den Kläger 11.984,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 8. Februar 2022 zu zahlen und 90 Prozent der Kosten des Verfahrens zu tragen. Die weitergehende Berufung wurde zurückgewiesen.
Der Hintergrund der erfolgreichen Berufung: Mit dem Angebot von Online-Sportwetten habe die Beklagte gegen § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag 2012 verstoßen. Danach war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. Sportwetten stellen nach den Begriffsbestimmungen in § 1 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2012 Glücksspiele dar. Ein öffentliches Glücksspiel liegt gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV 2012 vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt, stellt das Oberlandesgericht Dresden heraus.
„Das ist eine wirklich gute Nachricht für geschädigte Verbraucher. Nachdem sich schon verschiedene Oberlandesgericht verbraucherfreundlich im Online-Casino-Skandal positioniert haben, folgt der gleiche Trend nun auch bei Online-Sportwetten. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag war das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet bis 30. Juni 2021 verboten. Und auch heute ist das Angebot von Online-Casinos ohne explizite behördliche Lizenz nicht erlaubt. Das grundsätzliche Verbot gilt dabei für Online-Casinospiele und Online-Sportwetten gleichermaßen. Damit erhöhen sich die Chancen für geschädigte Spieler, ihre Verluste aus Online-Einsätzen kompensieren zu können“, sagt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, unter anderem mit dem Hinweis auf einen „rechtlichen Schwebezustand“, innerhalb dessen eine Untersagung des Veranstaltens von Sportwetten im Internet durch die Beklagte nicht möglich gewesen sei. Das ließ das Oberlandesgericht nicht gelten. Mit der Behauptung, ihr sei die nach dem Glücksspielstaatsvertrag lange zuvor beantragte Konzession rechtswidrig nicht schon im Jahre 2018 erteilt worden, kann die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht gehört werden. Das Veranstalten von Online-Spielwetten setzte nach dem maßgeblichen GlüStV 2012 zwingend die Erteilung einer Konzession durch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus.
Daher betont Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung, dass auch Spieler, die bei Online-Sportwetten Geld verloren haben, unbedingt anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen sollten, um ihre Ansprüche auf Schadenersatz beziehungsweise auf Rückzahlung der erlittenen Verluste zu prüfen. Diese Ansprüche ergeben sich aus den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags in Verbindung mit § 134 BGB. Diesen Paragrafen hebt auch das Oberlandesgericht Dresden explizit hervor. Darin heißt es:
„Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.“ Die geleisteten Zahlungen bei illegalen Online-Glücksspielen und Online-Sportwetten erfolgten somit ohne Rechtsgrund.