Geld zurück vom Online-Casino: das nächste verbraucherfreundliche Urteil!
Das Landgericht Gießen hat einen maltesischen Anbieter von Online-Glücksspielen zur Rückzahlung der Verluste eines deutschen Verbrauchers verurteilt.
Immer mehr Gerichte in Deutschland verurteilen Online-Casinos zur Rückzahlung von Verlusten, die Spieler beim Online-Glücksspiel erlitten haben. Der Hintergrund: Laut dem Glücksspielstaatsvertrag ist (Online-)Glücksspiel in Deutschland nur dann legal, wenn der Anbieter solcher Dienstleistungen im Besitz einer deutschen Lizenz ist. Erst seit dem 1. Juli 2021 können Casinos ihr Angebot legal auch in Deutschland präsentieren, wenn sie dafür über eine nationale Lizenz verfügen. Daraus ergibt sich eine eindeutige Rechtslage. Wer vor diesem Stichtag bei einem Online-Glücksspiel-Anbieter Geld verloren hat, kann dieses auf jeden Fall zurückfordern. Dasselbe gilt bisher auch für die Zeit danach, weil bis heute kein ausländischer Anbieter in Deutschland eine wirksame Lizenz erworben hat.
Das Landgericht Gießen hat einen maltesischen Anbieter von Online-Glücksspielen zur Rückzahlung der Verluste eines deutschen Verbrauchers dazu verurteilt (Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: 4 O 84/20), an den Kläger 11.758,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2020 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Der maltesische Betreiber des Online-Casinos verfügt über keine Konzession für die Veranstaltung von Online-Glücksspiel im Land Hessen.
„Die Verteidigungsstrategie hat nicht verfangen. Der maltesische Anbieter von Online-Glücksspielen hat die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Gießen gerügt und ist der Ansicht, dass maltesisches Recht anzuwenden sei. Danach sei der Glücksspielvertrag legal, da die Beklagte über eine Glücksspiellizenz verfügt. Das hat das Landgericht Gießen nicht akzeptiert. Es ist international zuständig, weil der Kläger im Hinblick auf den hier gegenständlichen Sachverhalt Verbraucher ist. Daher ist auf den Sachverhalt ist deutsches materielles Zivilrecht anzuwenden“, sagt der Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.
Das Gericht hat herausgestellt, dass der Kläger von der Beklagten die Zahlung des aus dem Tenor ersichtlichen Betrages gemäß § 812 und § 823 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag verlangen. Danach war die Veranstaltung eines öffentlichen Glücksspiels im Internet bis zum 30. Juni 2021 verboten war. Der Kläger habe seine Spieleinsätze bei der Beklagten ohne rechtlichen Grund getätigt, da der Vertrag über die Teilnahme an dem von ihr betriebenen Online-Glücksspiel nichtig gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag als dem entgegenstehenden Verbotsgesetz war. Danach sei das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten, schreibt das Gericht.
„Das Internetverbot ist für die Zeit, in der die hier gegenständlichen Einsätze getätigt wurden, geltendes Recht. Es ist insbesondere weder durch Entscheidungen der Verwaltungsgerichte noch des Bundesverfassungsgerichts noch des EuGH außer Kraft gesetzt oder für nichtig erklärt worden. Die Beklagte hat gegen die Verbotsnorm verstoßen, indem sie ihr Onlineangebot auch Spielteilnehmern aus Hessen und mithin auch dem Kläger zugänglich gemacht hat“, heißt es.
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