Geld zurück für Online-Coaching: Verbraucher profitieren von Urteil gegen die Copecart GmbH

Ein weiteres Verfahren beschäftigte sich mit einem Konflikt bezüglich eines Online-Coaching-Vertrags, bei dem die Klägerin von der Copecart GmbH die Rückzahlung der Vergütung verlangte, da der Vertrag gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) für ungültig erklärt wurde. Die Entscheidung wirft einen Blick auf wichtige rechtliche Aspekte, die für Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit Online-Coaching-Angeboten von erheblicher Bedeutung sind.

Geld zurück für Online-Coaching: Verbraucher profitieren von Urteil gegen die Copecart GmbH

Die Anzahl der verbraucherfreundlichen Urteile gegen zweifelhafte Online-Coaching-Angebote nimmt zu. Kürzlich hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 13 O 2839/23) ein solches Urteil gegen die Copecart GmbH gefällt. Die Klägerin hatte eine Coaching-Dienstleistung mit dem Namen „Agency Master“ in Anspruch genommen, die darauf abzielte, ihre Fähigkeiten in der Weiterbildung sowie im Aufbau von Werbeanzeigen und Vertriebsprozessen zu verbessern. Der Vertrag beinhaltete regelmäßige Video- und Telefonate mit einem Coach sowie den Zugang zu einer E-Learning-Plattform. Insgesamt zahlte die Klägerin 21.420,00 Euro für diese Leistungen.

Im Nachhinein machte die Klägerin geltend, dass der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung der Beklagten gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) ungültig sei. Zudem beschuldigte sie die Beklagte, sie über die Identität des Vertragspartners getäuscht zu haben. Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und bestätigte die Nichtigkeit des Vertrags gemäß § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 FernUSG. Der Grund hierfür war, dass die Beklagte keine Zulassung als Fernunterrichtsanbieter hatte, obwohl die Voraussetzungen für einen Fernunterrichtsvertrag erfüllt waren.

„Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) gilt grundsätzlich für Verträge, die die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten betreffen, sofern der Lehrende und der Lernende räumlich voneinander getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird. Die Beklagte argumentierte, dass das Gesetz nur für Verbraucherverträge Anwendung finde und dass der Anteil an synchroner Kommunikation, wie beispielsweise Live-Calls, überwiege. Das Gericht wies dieses Argument jedoch zurück und stellte klar, dass das Gesetz auch auf Verträge mit Unternehmern anwendbar ist. Entscheidend war, dass die Vermittlung der Lerninhalte überwiegend räumlich getrennt stattfand und der Lernerfolg durch regelmäßige Überprüfungen kontrolliert wurde“, erläutert der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutzthemen spezialisiert und konzentriert sich insbesondere auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegenüber Online-Coaching-Anbietern und Online-Casinos.

Das Gericht bestätigte die räumliche Trennung, da die Coaching-Inhalte überwiegend über Videos und Online-Calls vermittelt wurden. Auch die Möglichkeit zur synchronen Kommunikation via Videokonferenz änderte nichts daran, dass Lehrender und Lernender räumlich getrennt sind. Die Beklagte gewährte den Teilnehmern die Möglichkeit, ihren Lernfortschritt regelmäßig überprüfen zu lassen, was die erforderliche Lernüberwachung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) erfüllte. Verbraucherschutzanwalt Dr. Gerrit W. Hartung erläutert: „Dennoch bleibt der Vertrag aufgrund der fehlenden Zulassung ungültig. Weder die Beklagte noch der Dienstleistungsanbieter verfügten über die notwendige Zulassung als Fernunterrichtsanbieter. Laut § 12 Abs. 1 FernUSG müssen Anbieter von Fernlehrgängen eine staatliche Zulassung besitzen, um solche Dienstleistungen rechtlich anbieten zu dürfen. Da diese Zulassung nicht vorlag, erklärte das Gericht den Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG für nichtig.“

Das bedeutet: Anbieter von Online-Coachings, die als Fernunterricht gelten, sind grundsätzlich verpflichtet, eine Zulassung gemäß dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) zu besitzen. Fehlt diese Zulassung, kann der Vertrag für ungültig erklärt werden, und bereits gezahlte Gebühren können zurückgefordert werden. In einem solchen Fall haben sowohl Verbraucher als auch Unternehmer das Recht, die gezahlten Honorare zurückzufordern. Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucherverträge, sondern auch für Unternehmer, solange die grundlegenden Anforderungen des Fernunterrichts erfüllt sind.