Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel: Betreiberin ohne deutsche Lizenz muss Verluste erstatten

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass die N1 Interactive Limited aus Malta verpflichtet ist, 33.442 Euro zurückzuerstatten. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen keine rechtsgültige Lizenz für den Betrieb von Online-Glücksspielen in Baden-Württemberg besaß.

Geld zurück bei illegalem Online-Glücksspiel: Betreiberin ohne deutsche Lizenz muss Verluste erstatten

Ein Spieler hatte auf mehreren Online-Glücksspielplattformen insgesamt 33.442 Euro verloren und forderte diesen Betrag vor Gericht zurück. Das Landgericht Stuttgart entschied zugunsten des Klägers und erklärte, dass er die verlorenen Gelder in Höhe von 33.442 Euro zurückfordern kann. Die Beklagte, die Betreiberin von Online-Casinos wie Betchan, Cookiecasino und King Billy, besaß im relevanten Zeitraum keine gültige Lizenz für den Betrieb von Glücksspielen in Baden-Württemberg. Eine maltesische Lizenz reichte nicht aus, da der Glücksspielstaatsvertrag die Durchführung von Online-Glücksspielen ohne eine entsprechende deutsche Erlaubnis untersagt. Der Kläger, der von Januar 2021 bis Oktober 2023 an virtuellen Automatenspielen auf den Plattformen der Beklagten teilgenommen hatte, argumentierte, dass ihm aufgrund der Unwirksamkeit der Verträge ein Anspruch auf Rückzahlung zustehe. Zudem muss die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 Euro erstatten.

„Das Gericht wies die Einwände der Beklagten zurück, dass die Klage aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des LG Stuttgart abgewiesen werden sollte und der Kläger als Unternehmer gehandelt habe. Es stellte fest, dass der Kläger gemäß § 13 BGB als Verbraucher agierte, da er seine Einsätze mit privaten Mitteln tätigte und keine Hinweise auf geschäftsmäßiges Verhalten vorlagen. Die N1 Interactive Limited hatte ihr Angebot gezielt auch an Spieler in Deutschland gerichtet, weshalb das Gericht nach der EU-Verordnung zur gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zuständig war“, erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei ist auf Anleger- und Verbraucherschutz spezialisiert und hat sich neben der Beratung von Betroffenen des Abgasskandals auf die Durchsetzung von Ansprüchen geschädigter Verbraucher gegenüber Online-Casinos fokussiert. Dr. Hartung hat das erfolgreiche Urteil vor dem Landgericht Stuttgart erstritten.

Das Gericht entschied zudem, dass die Einziehungsermächtigung, die der Kläger einem Prozessfinanzierer im Rahmen einer Sicherungszession erteilt hatte, ihn nicht seiner Klagebefugnis beraubte. Die Beklagte war beim Verhandlungstermin nicht vertreten, obwohl ihr Vertreter ordnungsgemäß geladen worden war. Der Antrag auf Aufhebung des Termins wegen eines angeblich wichtigen Grundes wurde abgelehnt, da der Vertreter der Beklagten diesen Grund weder konkret benennen noch glaubhaft machen konnte. In der Sache stützte das Gericht seine Entscheidung auf § 812 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit den Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags. Da der Vertrag über die Teilnahme an Online-Glücksspielen aufgrund des Verbots von Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 Glücksspielstaatsvertrag nichtig war, hatte die Beklagte die Zahlungen des Klägers ohne rechtlichen Grund erhalten.

„Obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, auch aus Bad Neuenahr gespielt zu haben, verfügte die Beklagte auch dort über keine gültige Lizenz. Der Einwand der Beklagten, der Kläger habe vorsätzlich oder leichtfertig gegen das Verbot verstoßen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht konnte keine Hinweise darauf finden, dass der Kläger sich der Illegalität seiner Glücksspieleinsätze bewusst war. Vielmehr ging er davon aus, dass die angebotenen Spiele legal waren“, erklärt Glücksspielrechtsexperte Dr. Gerrit W. Hartung.

Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die eingezahlten Beträge zurückzuerstatten, abzüglich der nicht erfolgten Ausschüttungen. Der Kläger konnte in der Verhandlung glaubhaft darlegen, dass zwischenzeitlich erzielte Gewinne ebenfalls wieder verloren gegangen seien. Der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Einsätze wird nicht durch die Regelung des § 817 S. 2 BGB (Kondiktionsausschluss) ausgeschlossen, da dieser aufgrund des besonderen Schutzzwecks des Glücksspielstaatsvertrages teleologisch eingeschränkt werden muss. Ebenso greift § 814 BGB nicht, da dem Kläger zum Zeitpunkt der Einzahlung die Kenntnis vom Fehlen eines Rechtsgrundes fehlte.